Weiterbildung
Weiterbildung zur Fachärztin / zum Facharzt
Ärztinnen und Ärzte durchlaufen nach Abschluss ihres Medizinstudiums eine mehrjährige Weiterbildung zur Fachärztin / zum Facharzt.
Diese dauert mindestens fünf bis sechs Jahre und muss unter Anleitung erfahrener Ärztinnen und Ärzte stattfinden, die von der Landesärztekammer zur Weiterbildung befugt worden sind.
Ebenfalls muss die Einrichtung an der die Weiterbildung durchlaufen wird, als Weiterbildungsstätte von der Landesärztekammer anerkannt worden sein.
Für die Anerkennung der Qualifikationen gemäß Weiterbildungsordnung (Facharzt, Schwerpunkt, Zusatz-Weiterbildung und Fachkunde) ist die jeweilige Bezirksärztekammer zuständig. Sie überwacht die Kriterien der Weiterbildung beispielsweise mit Hilfe der Logbücher, gibt Hilfestellung bei der korrekten Antragstellung, führt die Fachgespräche durch und erteilt mit der Urkunde die Berechtigung, die entsprechende Bezeichnung führen zu dürfen.
Bitte klären Sie vor Beginn Ihrer Weiterbildung bzw. bei Wechsel der Weiterbildungsstätte mit der zuständigen Bezirksärztekammer ab, welche Weiterbildungsbefugnisse vorliegen. Diese sind in der Regel auch auf der Homepage der Bezirksärztekammern einsehbar.
Die Weiterbildungsbefugnis für jeden Weiterbildungsbefugten wird von der Landesärztekammer erteilt.
Sie ist, auch im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung, die zuständige Widerspruchsbehörde.
Befugnisse zur Weiterbildung befristet
Seit Inkrafttreten der aktuellen Weiterbildungsordnung werden Befugnisse zur Weiterbildung nur noch befristet vergeben, in der Regel für sieben Jahre. Die Befugnis endet automatisch zu diesem Zeitpunkt; sie muss neu beantragt werden.
Wann Ihre Befugnis endet, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen, den die Landesärztekammer Ihnen zugeschickt hat. Läuft Ihre Weiterbildungsbefugnis in absehbarer Zeit aus, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirksärztekammer, damit Ihnen die erforderlichen Antragsformulare übermittelt werden können.
Aktuelle Befugnislisten
Fachbezogene Adresslisten über die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz versenden wir gerne per Post. Sie können diese Liste unter Angabe des Fachgebietes/Bereiches und Ihrer Postanschrift (gerne auch per Mail) anfordern.
Von Ihrer zuständigen Bezirkskammer erhalten Sie jederzeit auch telefonische Auskünfte. Dazu finden Sie die Befugnislisten auch auf deren Websites.
Fragen und Antworten zur Weiterbildungsordnung 2022
Die neue Weiterbildungsordnung ist auf der Homepage der Landesärztekammer veröffentlicht. Rheinland-Pfalz hat die separate Veröffentlichung der Richtzahlen in einer Richtlinie beibehalten. Auch diese neue Richtlinie ist auf der Homepage der Landesärztekammer abrufbar. Die neue Weiterbildungsordnung tritt ab dem 2. Januar 2022 in Kraft.
In der Weiterbildungsordnung sind Übergangsfristen vorgesehen. Kammerangehörige Ärzte in einer Facharztweiterbildung können diese noch acht Jahre nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen (also bis zum 1.1.2030). Kammerangehörige Ärzte in Weiterbildung zu einer Schwerpunktbezeichnung oder in einer Zusatz-Weiterbildung können diese noch fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen WBO nach der alten WBO abschließen (also bis zum 1.1.2027).
Selbstverständlich ist auch ein Wechsel in die neue WBO möglich! Die Zeiten, die nach der alten WBO abgeleistet wurden, werden entsprechend der neuen WBO anerkannt.
Kollegen, die nach dem 1.1.2022 mit ihrer Weiterbildung beginnen, müssen diese nach den Bestimmungen der neuen Weiterbildungsordnung absolvieren.
Die Weiterbildung muss in Abschnitten von mindestens drei Monaten Dauer absolviert werden, kürzere Abschnitte sind nicht anrechenbar. Eine Teilzeittätigkeit ist möglich, sie muss mindestens 50% umfassen und vor Beginn bei der Bezirksärztekammer angezeigt werden. Die Mindestdauer der Abschnitte verlängert sich dann entsprechend (z.B. 50% Teilzeit entspricht 6 Monate Mindestdauer der Abschnitte). Ausfallzeiten von maximal bis zu sechs Wochen können in bestimmten Fällen von den Ärztekammern angerechnet werden.
Mit der neuen Weiterbildungsordnung wird das e-logbuch eingeführt. Die Benutzerzugänge werden Ihnen über den Mitgliederbereich der Bezirksärztekammern zur Verfügung gestellt werden. Der Arzt in Weiterbildung führt sein elektronisches Logbuch selbstständig und legt dieses den Weiterbildern regelmäßig in elektronischer Form vor. Ein Erklärvideo hierzu finden Sie auf der Seite der Bundesärztekammer.
Kollegen, die Ihre Weiterbildung nach der bisher geltenden Weiterbildungsordnung abschließen wollen, müssen nicht im e-logbuch dokumentieren.
Die Trennung in Basisweiterbildung und Facharztweiterbildung entfällt. „Versenkbare“ Zeiten gibt es in der neuen WBO nicht mehr, dafür wurden die Mindestweiterbildungszeiten in vielen Schwerpunkten reduziert.
Folgende Zusatz-Weiterbildungen werden neu eingeführt: Ernährungsmedizin, Immunologie, Krankenhaushygiene, Nuklearmedizin für Radiologen, Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner, Sexualmedizin, spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH), spezielle Kinder- und Jugend-Urologie, Transplantationsmedizin. Außerdem wird in Rheinland-Pfalz der Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie eingeführt.
Nach den Übergangsbestimmungen können Kammerangehörige, die in den letzten acht Jahre mindestens die gleiche Zeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, welche der Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, innerhalb der nächsten drei Jahre die Zulassung zur Prüfung für die neue Bezeichnung beantragen. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Bezirksärztekammer.
Sobald Sie die neue Bezeichnung führen, können Sie auch eine Weiterbildungsbefugnis für diese neue Bezeichnung beantragen.
Sind bei Ihnen Ärzte in Weiterbildung nach der alten Weiterbildungsordnung, gelten die Befugnisse wie beschieden weiter. Bzgl. der neuen Weiterbildungsordnung gibt es Übergangsbestimmungen. Grundsätzlich gelten bisherige Befugnisse zu einer Facharztweiterbildung auch nach der neuen WBO maximal 36 Monate fort, bisherige Befugnisse zu einer Schwerpunkt- oder Zusatz- Weiterbildung gelten nach der neuen WBO für maximal zwölf Monate fort. Wenn sich Weiterbildungszeiten in der neuen WBO geändert haben, kann es sein, dass eine Befugnis im bisherigen Umfang nicht weiter gilt. In diesem Fall werden Sie hierüber gesondert informiert.
Befugnisse nach der 1996er Weiterbildungsordnung oder älter erlöschen mit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung am 2.1.2022. Sollten Sie hiervon betroffen sein und aktuell einen Kollegen in Weiterbildung haben, so wenden Sie sich bitte umgehend an ihre Bezirksärztekammer. Wir werden unbürokratisch eine vorläufige Befugnis erteilen. Dann haben Sie zwei Jahre Zeit, eine Befugnis nach der neuen Weiterbildungsordnung zu beantragen.
Ab 2022 werden von der Landesärztekammer ausschließlich Befugnisse nach der neuen Weiterbildungsordnung erteilt. In den Bescheiden werden allerdings weiterhin anrechenbare Zeiten für Kollegen ausgewiesen, die ihre Weiterbildung nach der alten Weiterbildungsordnung abschließen wollen. Wie bisher stellen Sie Ihre Befugnisanträge bei den Bezirksärztekammern.
Informationsveranstaltungen zur neuen Weiterbildungsordnung im online Format sind geplant zunächst für Weiterbildungsbefugte und im zweiten Schritt für die Ärzte in Weiterbildung. Sobald die Termine feststehen, erfolgt die Bekanntmachung.
Die Mitarbeiter der Bezirksärztekammern und der Landesärztekammer werden Ihnen außerdem gerne weiterhelfen.
Sie können sich mit Ihren Fragen auch über folgende E-Mail-Adresse schriftlich an uns wenden: weiterbildung(at)laek-rlp.de
Weitere Informationen rund um die Weiterbildung
Zusätzliche Weiterbildungsmöglichkeiten
Neben der Weiterbildung zur Fachärztin / zum Facharzt gibt es zusätzliche Weiterbildungsmöglichkeiten wie Schwerpunktqualifikationen innerhalb eines Fachgebiets oder auch Zusatzbezeichnungen und Fachkunden. Jede dieser Weiterbildungen wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
Wichtiger Hinweis zum Beginn der Weiterbildung für Ärzte von außerhalb der EU, den EWR und der Schweiz
Für Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz, die mit Berufserlaubnis tätig sind, ist der Beginn einer Weiterbildung nur noch mit Approbation möglich.
Zum 24. Februar 2016 ist aufgrund einer EU-Richtlinie eine Änderung des Heilberufsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (vgl. § 37 Abs. 2 HeilBG) in Kraft getreten. Hiernach darf mit der Weiterbildung erst begonnen werden, wenn Ärztinnen und Ärzte die ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen haben oder wenn sie über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand verfügen, den sie mit einer bestandenen Kenntnisprüfung nachgewiesen haben.
Diese Neuregelung ist für alle Ärztinnen und Ärzte von Bedeutung, die aus Drittstaaten (außerhalb der EU) kommen und denen vom Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung in Rheinland-Pfalz eine Berufserlaubnis für die ärztliche Tätigkeit in Rheinland-Pfalz erteilt wurde beziehungsweise wird.
Für die Kolleginnen und Kollegen bedeutet dies konkret, dass bis zur Feststellung des gleichwertigen Kenntnisstandes (Erteilung der Approbation) die ärztliche Tätigkeit nicht mehr auf die ärztliche Weiterbildung angerechnet werden kann.
Vertrauensschutz für Ärzte mit Berufserlaubnis
Zur Wahrung des Vertrauensschutzes hat sich die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf folgende Regelung geeinigt:
Allen Ärztinnen und Ärzten, deren Berufserlaubnis vor dem 24. Februar 2016 erteilt wurde, können die ärztlichen Tätigkeiten, die sie im Rahmen selbiger absolvieren, bis zum Ablauf dieser Berufserlaubnis, längstens jedoch bis zum 23. Februar 2018 auf die Weiterbildung weiterhin angerechnet werden.
Allen Ärztinnen und Ärzten, die ab dem 24. Februar 2016 eine Berufserlaubnis erhalten haben beziehungsweise noch erhalten, kann die absolvierte ärztliche Tätigkeit nicht mehr auf ihre Weiterbildung angerechnet werden.
Die Landesärztekammer hat alle Ärztinnen und Ärzte mit Berufserlaubnis, soweit ihr diese bekannt sind, über diese Neuregelung zusätzlich schriftlich informiert.
Ärztinnen und Ärzte, die zwischenzeitlich bereits eine Approbation erhalten haben, sollten hierüber umgehend eine beglaubigte Kopie ihrer zuständigen Bezirksärztekammer senden.