Weiterbildung

Weiterbildung zur Fachärztin / zum Facharzt

Ärztinnen und Ärzte durchlaufen nach Abschluss ihres Medizinstudiums eine mehrjährige Weiterbildung zur Fachärztin / zum Facharzt.
Diese dauert mindestens fünf bis sechs Jahre und muss unter Anleitung erfahrener Ärztinnen und Ärzte stattfinden, die von der Landesärztekammer zur Weiterbildung befugt worden sind.
Für die Anerkennung der Qualifikationen gemäß Weiterbildungsordnung (Facharzt, Schwerpunkt-Kompetenz, Zusatz-Weiterbildung und Fachkunde) ist die jeweilige Bezirksärztekammer zuständig. Sie überwacht die Kriterien der Weiterbildung mit Hilfe der Logbücher/e-Logbücher, gibt Hilfestellung bei der korrekten Antragstellung, führt die Fachgespräche durch und erteilt mit der Urkunde die Berechtigung, die entsprechende Bezeichnung führen zu dürfen.

Einrichtungen, an denen eine Weiterbildung durchlaufen wird, müssen von der Landeärztekammer als Weiterbildungsstätte anerkannt worden sein.
Bitte klären Sie vor Beginn Ihrer Weiterbildung bzw. bei Wechsel der Weiterbildungsstätte mit der zuständigen Bezirksärztekammer ab, welche Weiterbildungsbefugnisse vorliegen. Diese sind in der Regel auch auf der Homepage der Bezirksärztekammern einsehbar.

Adresslisten über die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz lassen wir Ihnen gerne unter Angabe der Facharzt-Kompetenz / Schwerpunkt-Kompetenz / Zusatzweiterbildung per Mail oder auf telefonische Anfrage zukommen.

Aktuelle Befugnislisten

Fachbezogene Adresslisten über die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz versenden wir gerne per Post. Sie können diese Liste unter Angabe des Fachgebietes/Bereiches und Ihrer Postanschrift (gerne auch per Mail) anfordern.

Von Ihrer zuständigen Bezirkskammer erhalten Sie jederzeit auch telefonische Auskünfte. Dazu finden Sie die Befugnislisten auch auf deren Websites.

Beantragung einer Weiterbildungsbefugnis

Wenn Sie selber weiterbilden möchten, stellen Sie bitte einen entsprechenden Antrag hierfür bei Ihrer zuständige Bezirksärztekammer. Diese berät Sie und schickt Ihnen die benötigten Antragsformulare bzw. Erhebungsbögen zu. Ihre Unterlagen reichen Sie anschließend, vorzugsweise digital, bei Ihrer Bezirksärztekammer ein.

Die Bearbeitung Ihres Antrags erfolgt mehrstufig: Der Antrag wird formal und inhaltlich auf Vollständigkeit geprüft, ggf. werden weitere Unterlagen nachgefordert. Es ist zudem das Einholen einer fachlichen Stellungnahme erforderlich. Erst bei vollständig vorliegendem Antrag erfolgt eine erste Beratung in den Gremien Ihrer Bezirksärztekammern. Diese übermittelt eine Empfehlung zur Befugniserteilung an die Landesärztekammer.

Der Weiterbildungsausschuss berät daraufhin über die Befugnisanträge der Bezirksärztekammern und spricht eine Empfehlung aus.

Die vom Weiterbildungsausschuss ausgesprochenen Empfehlungen müssen abschließend vom Vorstand der Landesärztekammer genehmigt werden.

Die Landesärztekammer erteilt die Befugnis zur Weiterbildung, in der Regel befristet auf sieben Jahre, mit entsprechendem Bescheid. Maßgebend für den Beginn der Befugnis ist der Zeitpunkt, zu dem der vollständige Antrag bei der zuständigen Bezirksärztekammer vorgelegen hat.
Die Befugnis endet automatisch zum im Bescheid angegebenen Wirkungsdatum.

Aufgrund der oben geschilderten Entscheidungsprozesse sollten Sie für alle Befugnisanträge sowie für Anträge auf Fortführung der Befugnis, einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf (mindestens sechs Monate) einkalkulieren.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, weitere ärztliche Kolleginnen und Kollegen in eine bestehende Befugnis einzubeziehen; dies ist ausdrücklich erwünscht.

Beantragung einer vorläufigen befristeten Weiterbildungsbefugnis:

Sollten noch keine eigenen Zahlen vorliegen (z. B. Praxis-Neugründung oder Chefärztin-/Chefarztwechsel innerhalb der Abteilung einer Klinik) kann eine vorläufige befristete Befugnis erteilt werden.

Fragen und Antworten zur Weiterbildungsordnung 2022

Seit wann gilt die neue Weiterbildungsordnung (WBO) und wo finde ich sie?

Die neue Weiterbildungsordnung ist ab dem 2. Januar 2022 in Kraft getreten.

Die neue als auch die vorhergehende Weiterbildungsordnung ist auf der Homepage der Landesärztekammer veröffentlicht. Rheinland-Pfalz hat die separate Veröffentlichung der Richtzahlen in einer Richtlinie beibehalten. Diese neue Richtlinie sowie die „alten“ Richtlinie nach der WBO 2006 sind auf der Homepage der Landesärztekammer abrufbar.

Ich bin mitten in meiner Weiterbildung, welche WBO gilt für mich? Welche Übergangsfristen gelten?

In der Weiterbildungsordnung sind Übergangsfristen vorgesehen.

Kammerangehörige Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 2.1.2022 ihre Facharztweiterbildung in RLP begonnen haben, können diese bis zum 01.01.2030 noch nach der „alten“ Weiterbildungsordnung von 2006 abschließen (Dauer der Übergangsfrist beträgt acht Jahre).
Kammerangehörige Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 02.01.2022 ihre Weiterbildung für eine Schwerpunktbezeichnung oder für eine Zusatzbezeichnung in RLP begonnen haben, können diese nach der WBO 2006 bis zum 1.1.2027 abschließen (Dauer der Übergangsfrist beträgt fünf Jahre).
Für die Ärztinnen und Ärzte, die nach der „alten“ WBO 2006 ihre Weiterbildung begonnen haben, ist ein Wechsel in die neue WBO möglich. Die Zeiten, die nach der alten WBO abgeleistet wurden, werden entsprechend der neuen WBO anerkannt.

Was ist die Mindestdauer für eine anrechenbare Weiterbildung und kann ich mich weiterhin in Teilzeit weiterbilden?

Die Weiterbildung muss in Abschnitten von mindestens drei Monaten Dauer absolviert werden, kürzere Abschnitte sind nicht anrechenbar. Eine Teilzeittätigkeit ist möglich, sie muss mindestens 50% umfassen und vor Beginn bei der Bezirksärztekammer angezeigt werden. Die Mindestdauer der Abschnitte verlängert sich dann entsprechend (z.B. bei 50% Teilzeittätigkeit an der WB-Stätte beträgt die Mindestdauer der Abschnitte sechs Monate.

Ausfallzeiten von maximal bis zu sechs Wochen pro Jahr können in bestimmten Fällen von den Ärztekammern auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.

Wat hat sich mit dem 02.01.2022 bei der Dokumentation der Weiterbildung geändert?

Mit der neuen Weiterbildungsordnung wurde verpflichtend das e-logbuch eingeführt. Ihr Benutzerzugang wird Ihnen über den Mitgliederbereich Ihrer zuständigen Bezirksärztekammern zur Verfügung gestellt Die Ärztin/ der Arzt in Weiterbildung führt das elektronisches Logbuch selbstständig und legt dieses den Weiterbildern regelmäßig in elektronischer Form vor.
Weiterführende Informationen sowie ein Erklärvideo zum e-Logbuch finden Sie auf der Seite der Bundesärztekammer.

Ärztinnen und Ärzte, die Ihre Weiterbildung nach der bisher geltenden Weiterbildungsordnung abschließen wollen, müssen die absolvierten WB-Inhalte nicht im e-logbuch, sondern weiterhin in Papierform, dokumentieren.

Was hat sich strukturell an den Weiterbildungen verändert?

Die Trennung in Basisweiterbildung und Facharztweiterbildung entfällt, in vielen Schwerpunkten wurden Zeiten reduziert.

Welche neuen Bezeichnungen gibt es?

Folgende Zusatz-Weiterbildungen werden neu eingeführt: Ernährungsmedizin, Immunologie, Krankenhaushygiene, Nuklearmedizin für Radiologen, Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner, Sexualmedizin, spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH), spezielle Kinder- und Jugend-Urologie, Transplantationsmedizin. Außerdem wurde in Rheinland-Pfalz der "Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie" eingeführt.

Wie kann ich eine neue Bezeichnung erwerben?

Wer eine neue Bezeichnung erwerben möchte, hat die Möglichkeit, sich die vom ihm absolvierten Zeiten und Inhalte anrechnen zu lassen.
Hierfür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die in der neuen WBO vorgeschriebenen WB-Zeit muss nachgewiesen werden.
- Es können Zeiten und Inhalte zur Anrechnung gebracht werden, die im Zeitraum vom 02.01.2014 – 01.01.2025 absolviert wurden.
- In diesem Fall ist das Vorliegen einer entsprechenden WB-Befugnis nicht notwendig.
- Die vorgeschriebenen Inhalte müssen nachgewiesen werden; auch diese müssen nicht unter einem WB-Befugten erworben worden sein.
- Die Betriebsstätte muss mit einer WB-Stätte vergleichbar sein.

Bei Rückfragen wenden Sie sich hierfür bitte an Ihre Bezirksärztekammer.

Kann ich eine Weiterbildungsbefugnis für neue Bezeichnungen beantragen?

Sobald Sie die neue Bezeichnung führen, können Sie auch eine Weiterbildungsbefugnis r diese neue Bezeichnung beantragen.

Gilt meine Befugnis nach der 2006er Weiterbildungsordnung weiterhin?

Sind bei Ihnen Ärzte in Weiterbildung nach der alten Weiterbildungsordnung, gelten die Befugnisse wie beschieden weiter.
Bzgl. der neuen Weiterbildungsordnung gibt es Übergangsbestimmungen. Grundsätzlich gelten bisherige Befugnisse zu einer Facharztweiterbildung auch nach der neuen WBO maximal 36 Monate, d.h. bis zum 01.01.2026, fort.

Die Übergangsbestimmungen für Befugnisse einer Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung sind bereits zum 01.01.2023 abgelaufen.

Ich habe eine Befugnis nach 1996er Weiterbildungsordnung, was muss ich tun?

Befugnisse nach der 1996er Weiterbildungsordnung oder älter sind mit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung am 2.1.2022 erloschen.

Wann kann ich eine Befugnis nach der neuen Weiterbildungsordnung beantragen? Kann ich dann auch Ärztinnen und Ärzte nach der bis 2006 gültigen Weiterbildungsordnung weiterbilden?

Ab 2022 werden von der Landesärztekammer ausschließlich Befugnisse nach der neuen Weiterbildungsordnung erteilt. In den Bescheiden werden allerdings weiterhin anrechenbare Zeiten für Ärztinnen und Ärzte ausgewiesen, die ihre Weiterbildung nach der alten Weiterbildungsordnung abschließen wollen.

Ihre Befugnisanträge stellen Sie wie bisher bei Ihrer zuständigen Bezirksärztekammer.

Weitere Informationen rund um die Weiterbildung

Zusätzliche Weiterbildungsmöglichkeiten

Zusätzliche Weiterbildungsmöglichkeiten

Neben der Weiterbildung zur Fachärztin / zum Facharzt gibt es zusätzliche Weiterbildungsmöglichkeiten wie Schwerpunktqualifikationen innerhalb eines Fachgebiets oder Zusatzbezeichnungen und Fachkunden. Jede dieser Weiterbildungen wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Wichtiger Hinweis zum Beginn der Weiterbildung für Ärzte von außerhalb der EU, dem EWR und der Schweiz

Wichtiger Hinweis zum Beginn der Weiterbildung für Ärzte von außerhalb der EU, dem EWR und der Schweiz

Für Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz mit Berufserlaubnis ist eine Weiterbildung aufgrund geltender gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich.
Erst nach Erteilen einer Approbation kann eine Weiterbildung begonnen werden.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Dr. med. Dorothee Kieninger-Baum
Referatsleiterin
Fon 06131 28822-46
Fax 06131 28822-8646

Claudia Schapals
Fon 06131 28822-47
Fax 06131 28822-8647
Mail weiterbildung(at)laek-rlp.de

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