Beitrag

Berechnung des Kammerbeitrages

Der Beitrag für die Landesärztekammer ist ein Jahresbeitrag. Der Beitrag wird einkommensbezogen erhoben.

Jedes Kammermitglied hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Einkommensnachweis vorzulegen, auf dessen Basis die Beitragsveranlagung erfolgt. Als Nachweis geeignet ist ein entsprechender Auszug des Einkommensteuerbescheides (der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben anonymisiert werden kann) bzw. eine von einem Steuerberater ausgestellte schriftliche Bestätigung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung.

Antrag auf Ermäßigung

Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der Antrag muss unter Beifügung geeigneter Nachweise über den angeführten Grund bis zum 31.03. bzw. innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheides bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz vorliegen.

Bitte beachten Sie:

Aufgrund gerichtlicher Entscheidungen müssen Landesärztekammer und Bezirksärztekammern die Beiträge getrennt voneinander einziehen. Auskunft über die Beitragserhebung der Bezirksärztekammern erteilt die jeweils zuständige Kammer.

Ihre Ansprechpartnerinnen (von links nach rechts)

Heike Gerstner

Alexandra Kary

Tatjana Blees-Wallich

Fon 06131 28822-30
Mail beitrag(at)laek-rlp.de

Telefonische Erreichbarkeit
Mo. u. Mi.: 8.00 bis 12.30 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr
Di.-Fr.: 8.00 bis 12.30 Uhr

Links und Downloads

  • SEPA-Basis-Lastschriftmandat
    PDF

  • Beitragssatzung
    PDF

  • Informationsblatt zur Beitragserhebung 2022
    PDF

  • Informationsblatt zur Beitragserhebung 2023
    PDF

  • Informationsblatt zur Beitragserhebung 2024
    PDF

  • Bescheinigung zur Vorlage bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
    (Nur von Steuerberater / Lohnsteuerhilfe / ggf. Finanzamt auszufüllen)
    PDF

Fragen und Antworten zur neuen Beitragssatzung

Erhalte ich jährlich ein Anschreiben zur Beitragsveranlagung und wird der Beitrag jährlich neu berechnet?

Ja, Sie erhalten jährlich ein Anschreiben zur Beitragsveranlagung. Der Beitrag wird in jedem Jahr entsprechend Ihrer Einkünftemeldung neu berechnet.

Welche Einküfte werden für die Beitragsberechnung herangezogen?

Für die Berechnung des Kammerbeitrages eines jeden Jahres, sind die Einkünfte aus dem Bezugsjahr (zwei Jahre vor dem Beitragsjahr) maßgebend.

Ich habe meine ärztliche Tätigkeit bereits im Jahr vor dem Beitragsjahr vollständig aufgegeben. Wie teile ich das mit?

Vermerken Sie das auf dem Antwortbogen (Anlage 1a).
In der Regel sollten Sie kein Anschreiben erhalten haben, wenn Sie der für Sie zuständigen Bezirksärztekammer bereits mitgeteilt haben, dass Sie gar keine ärztliche Tätigkeit mehr ausüben (D. h. auch keine ehrenamtliche oder sonstige Tätigkeit, bei der Sie Ihre medizinischen Kenntnisse verwenden). In diesem Fall sind Sie kein Pflichtmitglied mehr, aber können freiwilliges Mitglied werden.
Sollten Sie ein Anschreiben erhalten haben, könnte dies darauf hindeuten, dass Ihre Bezirksärztekammer davon noch nichts weiß. Bitte melden Sie dies dann dort ebenfalls zeitnah.

Ich habe keinen Steuerbescheid und keinen Steuerberater. Was kann ich tun?

Senden Sie einen anderen Beleg (z.B. eine Lohnsteuerbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber) zu.

Ich habe für das Bezugsjahr noch keinen Steuerbescheid?

Sie können uns ersatzweise den Steuerescheid aus dem Jahr oder längstens zwei Jahre vor dem Bezugsjahr zukommen lassen. Sie erhalten dann einen vorläufigen Veranlagungsbescheid der Landesärztekammer und haben nach Erhalt desselben 24 Monate Zeit, den Steuerbescheid aus dem Bezugsjahr nachzureichen. Im Zuge dessen erhalten Sie dann einen endgültigen Veranlagungsbescheid.

Muss ich die Anlage 1a des Anschreibens einreichen, wenn keine Auswahlmöglichkeit auf mich zutrifft?

Nein, der Antwortbogen wird in diesem Fall nicht benötigt.
Es genügt dann Ihr Steuerbescheid (aus dem ggf. die Anzahl steuerlich berücksichtigter Kinder hervorgeht) oder die Bescheinigung eines Steuerberaters (Anlage 2).

Muss ich die Anlage 2 von einem Steuerberater ausfüllen lassen und einreichen, wenn ich einen Steuerbescheid einreiche?

Nein, in diesem Fall wird die Anlage 2 nicht benötigt.

Ich befand mich bereits zum Veranlagungsstichtag (01.02. des Beitragsjahres) in Elternzeit.

Bitte lassen Sie uns eine Bescheinigung Ihrer Elternzeit zukommen.

Ich werden meine Tätigkeit im Laufe des Beitragsjahres vollständig aufgeben. Wie wird mein Kammerbeitrag berechnet?

Wenn Sie dies auf dem Antwortbogen (Anlage 1a) mitteilen, werden Sie vorläufig mit dem doppelten Mindestbeitrag veranlagt. Sie müssen dann aber den Einritt der vollständigen Aufgabe ihrer ärztlichen Tätigkeit Ihrer Bezirksärztekammer melden und sobald Sie den Nachweis über die Einkünfte aus dem Beitragsjahr führen können, diesen nachreichen (spätestens 24 Monate nach dem vorläufigen Bescheid). Sie erhalten dann einen endgültigen Bescheid, der aus diesen Einkünften berechnet wird, statt an den Einkünften zwei Jahre vor Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit.

Ich habe noch keinen Veranlagungsbescheid erhalten. Muss ich mit einem Höchstbetragsbescheid über 6.000 EUR rechnen?

Nein, sofern Sie uns bereits Ihre Unterlagen eingereicht haben, werden diese aktuell bearbeitet. Sollten Ihre Unterlagen nicht eingegangen sein, erhalten Sie von unserer Seite eine Erinnerung und eine Nachfrist, um die Unterlagen entsprechend nachzureichen (Sie erhalten keinen Höchstbeitragsbescheid).

Wie erfahre ich, ob meine Unterlagen vollständig angekommen sind?

Auf Grund des hohen Postaufkommens können wir Ihnen leider keine Eingangsbestätigung zukommen lassen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Bitte warten Sie ab. Sind die Unterlagen komplett vorhanden, werden Sie einen Veranlagungsbescheid erhalten.
Sind die Unterlagen inkomplett oder nicht angekommen, erhalten Sie von unserer Seite eine Erinnerung.

Wie kann ich Sie erreichen?

Telefon: 06131 288 22 30
Mo. u. Mi.: 8.00 bis 12.30 Uhr | 14.00 bis 16.00 Uhr
Di.-Fr.: 8.00 bis 12.30 Uhr
Telefax: 06131 288 22 86 30
E-Mail: beitrag(at)laek-rlp.de

Zusatzinformation

Nicht relevante Daten in den Steuerbescheiden können geschwärzt werden. Bitte senden Sie uns keine Original-Steuerbescheide zu. Eine Kopie ist ausreichend.

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