An- und Abmeldung / Beitrag
An- und Abmeldung bei der Ärztekammer
Wenn Sie als Ärztin oder Arzt in Rheinland-Pfalz arbeiten, müssen Sie sich auch bei der Ärztekammer anmelden. Dies gilt auch für eine gelegentliche ärztliche Tätigkeit. Ihre Anmeldung nimmt Ihre zuständige Bezirksärztekammer entgegen, Sie werden dabei sowohl Mitglied in der zuständigen Bezirksärztekammer und in der Landesärztekammer, da in Rheinland-Pfalz beide eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Für die Zugehörigkeit zur Bezirksärztekammer ist der Ort Ihres Arbeitsplatzes und nicht Ihr Wohnort entscheidend. Wenn Sie Ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben oder im Ausland arbeiten, können Sie freiwilliges Mitglied werden.
Hier finden Sie Ihre zuständige Bezirksärztekammer
Berechnung des Kammerbeitrages
Der Beitrag für die Landesärztekammer ist ein Jahresbeitrag. Der Beitrag wird einkommensbezogen erhoben.
Jedes Kammermitglied hat bis zum 1. März eines jeden Jahres einen Einkommensnachweis vorzulegen, auf dessen Basis die Beitragsveranlagung erfolgt. Als Nachweis geeignet ist ein entsprechender Auszug des Einkommensteuerbescheides (der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben anonymisiert werden kann) bzw. eine von einem Steuerberater ausgestellte schriftliche Bestätigung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung.
Antrag auf Ermäßigung
Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der Antrag muss unter Beifügung geeigneter Nachweise über den angeführten Grund bis zum 01.03. bzw. innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheides bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz vorliegen.
Bitte beachten Sie:
Aufgrund gerichtlicher Entscheidungen müssen Landesärztekammer und Bezirksärztekammern die Beiträge getrennt voneinander einziehen. Auskunft über die Beitragserhebung der Bezirksärztekammern erteilt die jeweils zuständige Kammer.
Fragen und Antworten zur neuen Beitragssatzung
Telefon: 06131 288 22 30
Mo. u. Mi.: 8.00 bis 12.30 Uhr | 14.00 bis 16.00 Uhr
Di.-Fr.: 8.00 bis 12.30 Uhr
Telefax: 06131 288 22 86 30
E-Mail: beitrag(at)laek-rlp.de
Ja, Sie erhalten jährlich ein Anschreiben zur Beitragsveranlagung. Der Veranlagungsbescheid wird in jedem Jahr neu berechnet.
Bitte senden Sie uns nur die Anlage 1 des Anschreibens „Antwort-Formblatt Beitragsveranlagung 2022“ zu und notieren handschriftlich darauf, seit wann Sie ärztl. tätig sind.
Wenn Ihnen dennoch Ihr Steuerbescheid aus 2020 vorliegt, senden Sie uns diesen bitte per E-Mail, Post oder Fax zu. Bitte denken Sie daran die 1. Seite des Steuerbescheides mit Ihrem Namen ebenfalls einzureichen.
Wenn Sie nur eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber haben, senden Sie uns dieses Dokument bitte per E-Mail, Post oder Fax zu.
Wenn Sie einen Steuerberater haben, lassen Sie sich bitte „0 EUR“ vom Steuerberater auf der Anlage 2 des Anschreibens bestätigen.
Wenn Sie nur eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber haben, senden Sie uns dieses Dokument bitte per E-Mail, Post oder Fax zu.
Sie können uns alternativ auch den Steuerescheid aus dem Jahr 2019 oder 2018 zukommen lassen. Sie erhalten dann einen vorläufigen Veranlagungsbescheid der Landesärztekammer und haben nach Erhalt des Veranlagungsbescheides 24 Monate Zeit, den Steuerbescheid aus dem Jahr 2020 nachzureichen. Im Zuge dessen erhalten Sie dann einen endgültigen Veranlagungsbescheid.
Nein, die Anlage 1 wird in diesem Fall nicht benötigt.
Zusatz: Sofern Sie steuerlich anerkannte Kinder haben und diese im Steuerbescheid ersichtlich sind, benötigen wir die Anlage 1 ebenfalls nicht.
Nein, in diesem Fall wird die Anlage 2 nicht benötigt.
Bitte lassen Sie uns eine Bescheinigung Ihrer Elternzeit zukommen.
Reichen Sie bitte eine entsprechende Bescheinigung/Bestätigung ein. Wenn Sie nach Beendigung Ihrer ärztlichen Tätigkeit weiterhin freiwilliges Mitglied bleiben möchten, melden Sie dies Ihrer zuständigen Bezirksärztekammer. Wenn Sie Ihre Mitgliedschaft in der Bezirks- und Landesärztekammer nach Beendigung Ihrer ärztlichen Tätigkeit beenden möchten, teilen Sie dies bitte Ihrer zuständigen Bezirksärztekammer mit.
Nein, sofern Sie uns bereits Ihre Unterlagen eingereicht haben, werden diese aktuell bearbeitet. Sollten Ihre Unterlagen nicht eingegangen sein, erhalten Sie von unserer Seite eine Erinnerung (keinen Veranlagungsbescheid in Höhe von 6.000 EUR!) und eine neue Frist die Unterlagen entsprechend nachzureichen.
Auf Grund des hohen Postaufkommens können wir Ihnen derzeit leider keine Eingangsbestätigung Ihrer Unterlagen zukommen lassen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Nicht relevante Daten in den Steuerbescheiden können geschwärzt werden. Bitte senden Sie uns keine Original-Steuerbescheide zu. Eine Kopie ist ausreichend.