Patientenverfügung

Der letzte Wille zu ärztlichen Maßnahmen

Patientenverfügungen helfen, den letzten Willen zu medizinischen und begleitenden Maßnahmen für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit festzuhalten. Sie können mit einer Patientenverfügung eigene Wünsche festlegen für die medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster aussichtsloser Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase. Die Patientenverfügung kann für verschiedene Situationen gelten. Beispielsweise für die Sterbephase bei dauerndem Verlust der Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit und im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung. Patientenverfügungen sind nicht zu verwechseln mit einem Testament, das Bestimmungen für die Zeit nach dem Tod trifft.

Die Patientenverfügung soll so konkret wie möglich formuliert werden. Empfehlenswert ist ein ärztliches Beratungsgespräch vor der Verfassung einer Patientenverfügung. Dieses Gespräch mit einem Arzt oder einer Ärztin Ihres Vertrauens hilft, sich über medizinisch mögliche Behandlungsmaßnahmen zu informieren.

Ihre Ansprechpartnerin

Claudia Gauselmann
Fon 06131 28822-21
Fax 06131 28822-8621
Mail gauselmann(at)laek-rlp.de

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Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Mit der Betreuungsverfügung benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht wegen eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen Betreuer (früher Pfleger) für Sie einsetzt.

Durch die Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens im Fall eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit rechtswirksam zu handeln.

Die Verfügungen sollten Sie schriftlich verfassen und in regelmäßigen Abständen (am besten alle zwei Jahre) erneuern. Sie sollten sie unterschreiben und leicht auffindbar aufbewahren. Sie können sie auch beim behandelnden Arzt hinterlegen. In den Verfügungen sollten Sie auch eine Vertrauensperson benennen, mit der Sie die Verfügungen und den darin erklärten Willen besprochen haben.

Es ist sinnvoll zur Patientenverfügung zusätzlich eine Vorsorgevollmacht auszufüllen und beizulegen. Sie können die Patientenverfügung auch mit einer Betreuungsverfügung kombinieren.

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