Clearingstelle zur Kooperationsbegutachtung
Lassen Sie Ihre Verträge prüfen!
Sie planen, Kooperationsverträge untereinander oder sektorenübergreifend abzuschließen? Dann nutzen Sie die Clearingstelle Rheinland-Pfalz und lassen Sie Ihre Verträge prüfen! Die Clearingstelle bietet hierfür seit vielen Jahren Unterstützung an. In diesem landesweiten Beratergremium sind Landesärztekammer, Kassenärztliche Vereinigung und Krankenhausgesellschaft gemeinsam vertreten.
Aufgabe der Clearingstelle wird sein, Fragstellungen mit Bezug zu den neuen Korruptionstatbeständen zu beantworten. Hierzu hat jedes Mitglied die Möglichkeit, bestehende oder neu entworfene Verträge bei der Clearingstelle zur Begutachtung einzureichen. Die Verträge werden unter berufsrechtlichen und vertragsarztrechtlichen Aspekten auf ihre Rechtskonformität geprüft. Soweit möglich, erfolgen auch Empfehlungen mit Blick auf die strafrechtlichen Korruptionstatbestände.
Die Clearingstelle ersetzt nicht den Anwalt
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Begutachtung durch die Clearingstelle die anwaltliche Beratung nicht ersetzt. Insbesondere erfolgt keine juristische Prüfung von arbeits-, miet-, gesellschaftsrechtlichen oder anderen zivilrechtlichen Fragestellungen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor der Clearingstelle ist jederzeit möglich.
Grundlage der Clearingstelle ist ein Arbeitspapier, das Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft zur „Beurteilung von Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten“ konsentiert haben.
Die Geschäftsstelle der Clearingstelle zur Kooperationsbegutachtung wechselt alle zwei Jahre turnusmäßig zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz und der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. Derzeit ist sie bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz angesiedelt.
Ihr Ansprechpartner
Bitte reichen Sie Ihren Prüfwunsch schriftlich ein bei:
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Mittlere Bleiche 40
55116 Mainz
Das Beratungsergebnis wird dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt.