Schlichtungsausschuss
Schlichtungsausschuss
Bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz ist ein Schlichtungsausschuss eingerichtet, der Anschuldigungen wegen ärztlicher Behandlungsfehler überprüft. Er führt die Bezeichnung „Gemeinsamer Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungen für Rheinland-Pfalz und das Saarland“.
Mitglieder
Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind Ärztinnen oder Ärzte, die Mitglieder der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz sind, Juristinnen oder Juristen mit Befähigung zum Richteramt und Vertreterinnen oder Vertreter der von der Berufsausübung der Kammermitglieder betroffenen Personen (Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter). Vorsitzende oder Vorsitzender ist eine Juristin oder ein Jurist.
Aufgabe und Zielsetzung
Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist es, eine zeitnahe, unabhängige und neutrale Begutachtung einer ärztlich verantworteten Behandlung durchzuführen.
Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz als Mitglied angehörende Ärztin oder ein Arzt die in Diagnostik und Therapie erforderliche Sorgfalt gewahrt hat, so stellt der Schlichtungsausschuss fest, ob ihnen ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, durch den ein Gesundheitsschaden entstanden ist oder voraussichtlich entstehen wird. Er nimmt unverbindlich dazu Stellung, wer haftet. Ziel ist die Förderung einer einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegung.
Verfahren
Am Verfahren beteiligt sind die Patientin oder der Patient oder ihre Erben, die Ärztin oder der Arzt, das Krankenhaus und die Haftpflichtversicherung. Das Verfahren findet auf Antrag und nur mit Zustimmung aller Beteiligten statt. Durch das Verfahren des Schlichtungsausschusses wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
Der Schlichtungsausschuss nimmt kein Verfahren auf, solange ein Zivilprozess wegen des zur Begutachtung gestellten Sachverhaltes anhängig ist, wenn ein Zivilgericht bereits rechtskräftig über den zur Begutachtung gestellten Sachverhalt entschieden hat oder ein Vergleich geschlossen wurde und solange ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren wegen derselben Tatsachen anhängig ist.
Kosten
Das Verfahren ist für Patienten kostenfrei. Die Beteiligten tragen ihre eigenen Kosten, einschließlich der Kosten ihrer Vertretung, selbst. Der Haftpflichtversicherer beteiligt sich an den Kosten des Verfahrens.
Verfahrensgrundsätze
Das Verfahren ist schriftlich. Der Schlichtungsausschuss kann den Sachverhalt mit den Beteiligten mündlich erörtern. Eine Zeugen- oder Parteivernehmung findet nicht statt. Die medizinische Behandlung wird auf der Grundlage der beigezogenen Behandlungsdokumentation geprüft.
In der Regel wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Gutachten erhalten die Beteiligten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Werden keine Einwände erhoben, erfolgt die abschließende Bewertung durch die oder den Vorsitzenden und ein ärztliches Mitglied des Schlichtungsausschusses. Werden Einwände erhoben, die auch nicht durch eine ergänzende Stellungnahme ausgeräumt werden können, oder wird dies von den Beteiligten beantragt, erfolgt die abschließende Bewertung durch die oder den Vorsitzenden, zwei ärztliche Mitglieder des Schlichtungsausschusses und zwei Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter.