Liste nach § 13 Abs. 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz

Informationen zur Liste nach § 13 Abs. 3 SchKG

Mit dem am 29.03.2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch wurde das Schwangerschaftskonfliktgesetz in § 13 ergänzt. So soll die Bundesärztekammer eine Liste der Ärztinnen und Ärzte sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen führen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches durchführen. Diese Liste kann auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs enthalten, soweit der BÄK diese mitgeteilt werden.

Die Bundesärztekammer hat am 29.07.2019 den Registrierungsprozess für die Informationsliste gestartet. Seither befindet sich die Liste im Aufbau.

Ein mehrstufiger Registrierungs- und Verifizierungsprozess gewährleistet die Sicherheit und Korrektheit der Angaben. Nutzer des elektronischen Arztausweises haben die Möglichkeit, sich mit seiner Hilfe nach der online-Registrierung elektronisch anzumelden. Alle anderen Ärztinnen und Ärzte erhalten die Anmeldeunterlagen nach der online-Registrierung auf dem Postweg.

Die Aufnahme in die Liste ist freiwillig. Auf der Internetseite der Bundesärztekammer finden sich nähere Informationen zum Anmeldeprozess sowie eine Anmeldemaske.

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