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Elektronischer Arztausweis

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Update Oktober 2025

Ist Ihr elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) ab dem 01.01.2026 noch verwendbar?

Worum geht es?

Ab dem 01.01.2026 werden die Verschlüsselungsalgorithmen (kryptografische Verfahren) auf Grund erhöhter technischer Sicherheitsanforderungen in der Telematikinfrastruktur (TI) umgestellt. Dies betrifft insbesondere auch elektronische Heilberufsausweise (eHBA). Um sich auf die Umstellung vorzubereiten und die Funktionalität von Anwendungen wie z.B. dem eRezept oder der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch ab dem 01.01.2026 sicherstellen zu können, sollten Ärztinnen und Ärzte rechtzeitig im Vorfeld über einen neuen eHBA verfügen, der die nötigen neuen Anforderungen erfüllt. Rechtzeitig heißt hierbei, dass eine mögliche Systemeinrichtung und ein Testbetrieb in der Praxis vor der Umstellung einkalkuliert werden müssen. Die gematik als verantwortliche Stelle für den Betrieb der Telematikinfrastruktur geht deshalb davon aus, dass alle Betroffenen bereits am 01.12.2025 über den neuen eHBA verfügen sollten.

Wie erfahren Sie, ob ein Austausch Ihres eHBA erforderlich ist?

Betroffen sind Inhaber von eHBA der Generation 2.0 der Anbieter D-Trust und medisign. Die Anbieter haben ihre jeweiligen Kunden zwischenzeitlich diesbezüglich kontaktiert. Bitte reagieren Sie hierauf schnellstmöglich und starten den Prozess zum Sondertausch!

Kann Ihr Anbieter den rechtzeitigen Kartentausch gewährleisten?

Die Firma medisign GmbH stellt nach einer internen technischen Umstellung derzeit (Stand 28.10.2025) noch keine vollumfängliche funktionierende Schnittstelle bereit, die benötigt wird, damit die Landesärztekammern bestätigen können, dass Sie Ärztin/Arzt sind. Diese Bestätigung ist erforderlich, wenn sich in den Jahren seit der Beantragung Ihres jetzigen eHBA wichtige Daten geändert haben, z. B. Name oder Wechsel der zuständigen Ärztekammer. Es können in diesen Fällen aktuell weder vorbefüllte Folgeanträge über die Mitgliederportale der Ärztekammern gestellt noch bereits gestellte Anträge bearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund müssen Sie entscheiden, ob Sie auf die Herstellung der vollständigen Funktionstüchtigkeit warten oder ggfs. einen Wechsel zu einem anderen Anbieter vornehmen wollen.

Anträge zum Sondertausch, bei denen keine Datenänderung vorliegt, werden hingegen sukzessive durch medisign abgearbeitet.

Mehr Informationen dazu vom Juli 2025

Wichtige Info!

Austausch von elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA)

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen eHBA der Generation 2.0 aus Sicherheitsgründen nicht mehr eingesetzt werden, da diese nur den Verschlüsselungsalgorithmus RSA 2048-Bit verwenden. Davon ist eine große Anzahl der derzeit im Umlauf befindlichen elektronischen Heilberufsausweise betroffen. Ein Austausch dieser Karten ist noch im Laufe dieses Jahres erforderlich. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eHBA der Anbieter D-Trust/Bundesdruckerei und DGN/medisign.

Die eHBA der Nachfolgegeneration 2.1 verfügen zusätzlich über den Verschlüsselungsalgorithmus ECC (Elliptic Curve Cryptography), der ab 2026 den alten RSA-Algorithmus ablösen wird. Diese Verschlüsselung entspricht nicht nur dem aktuellen Stand der Technik, sondern gewährleistet auch die Zukunftsfähigkeit und Performance der Telematikinfrastruktur. Die Kartengeneration ist auf der Rückseite des elektronischen Heilberufsausweises, oben rechts unter dem CE-Zeichen vermerkt und kann mit einem Blick geprüft werden. Für Ausweise der Generation 2.1 ist kein Austausch notwendig.

Der anstehende Massentausch stellt einen erheblichen Aufwand dar – sowohl für die Kartenanbieter als auch für die herausgebenden Ärztekammern.

Frühzeitiges Handeln verhindert Nutzungsausfälle

Die Anbieter werden die betroffenen Ärztinnen und Ärzte in mehreren Informationswellen gezielt anschreiben und über das notwendige Vorgehen informieren. Die Verfahren zum Kartentausch unterscheiden sich im Detail zwischen den Anbietern. Die Anbieter informieren darüber hinaus auf eigenen Webseiten ausführlich zum Thema.

eHBA der Generation 2.0 ohne ECC-Unterstützung werden automatisch zum 31.12.2025 gesperrt. Daher sollten Ärztinnen und Ärzte in jedem Falle rechtzeitig auf das Anschreiben Ihres Anbieters reagieren und den für den Austausch notwendigen Schritten folgen. . Wer den Austausch nicht rechtzeitig vornimmt, kann TI-Anwendungen, für die ein eHBA benötigt wird, wie bspw. das E-Rezept oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), nicht mehr nutzen. In diesem Fall wird die Beantragung eines neuen eHBA notwendig, was ggf. mit Wartezeiten und zusätzlichem Aufwand für erneute Identifikation und Freigabe verbunden ist.

Auswirkungen auf den Praxisbetrieb und Kosten

Sofern der eHBA rechtzeitig getauscht wird, hat die Umstellung auf die Folgegeneration mit ECC keine Auswirkungen auf den laufenden Betrieb von TI-Anwendungen. Frühzeitige Reaktion sichert somit die berufliche Handlungsfähigkeit und entlastet zugleich die Ärztekammern im Hinblick auf die Freigabeprozesse.

Besonderheiten beim Austausch beim Anbieter SHC

Die eHBA der Anbieter T-Systems und SHC sind bereits von der neueren Generation 2.1 und damit nicht von dem Algorithmuswechsel betroffen. Allerdings verwenden einige eHBA des Anbieters SHC einen theoretisch als unsicher geltenden Chip. Daher müssen die betroffenen Karten bis zum 30.06.2026 ausgetauscht werden. Das Verfahren ist für die Ärztinnen und Ärzte kostenlos und ähnelt dem für den Austausch der eHBA der Generation 2.0. Der Anbieter SHC wird die betroffenen Ärztinnen und Ärzte voraussichtlich ab August 2025 anschreiben und auch auf seiner Webseite über Details des Austauschprozesses informieren. Auch hier empfiehlt es sich, zeitnah auf das Anschreiben zu reagieren.

Der elektronische Arztausweis ist die Eintrittskarte in die Gesundheitstelematik

Ohne den elektronischen Heilberufsausweis können die Funktionen der elektronischen Gesundheitskarte nicht genutzt werden.

Mit Hilfe des elektronischen Arztausweises können Ärztinnen und Ärzte auf die Patientendaten der elektronischen Gesundheitskarte zugreifen, elektronische Dokumente rechtsgültig signieren und für den Versand über Datenleitungen sicher verschlüsseln. Erst dadurch werden Anwendungen wie das elektronische Rezept, elektronische Arzneimitteldokumentation und der elektronische Arztbrief möglich. Ohne den elektronischen Arztausweis ist ärztliche Tätigkeit in Deutschland künftig nicht mehr möglich.

Beantragung

Ärzte können den elektronischen Heilberufsausweis bei ihrer zuständigen Bezirksärztekammer beantragen.
Das ist im Mitgliederbereich der jeweiligen Bezirksärztekammer komfortabel möglich. Für die Anmeldung dort wird die Mitgliedsnummer (MNR) benötigt. Im Mitgliederbereich können Ärzte unter den zugelassenen Kartenherstellern (Vertrauensdienstanbieter) auswählen.
Die Bezirksärztekammern sind zuständig für die Bestätigung des Attributs Arzt, nicht jedoch für die Herstellung der Ausweise. Hierfür und für die Auslieferung sind die ausgewählten Unternehmen verantwortlich.


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