Notfallschild

Beantragung Notfallschild

Ein Notfallschild können Sie direkt bei Ihrer zuständigen Bezirksärztekammer beantragen.

Die Bezirksärztekammern bearbeiten Ihren Antrag und leiten ihn an die Landesärztekammer weiter. Hier bekommt das Notfallschild noch den notwendigen Siegel-Stempel und wird anschließend direkt zu Ihnen nach Hause geschickt. Sollte Ihr Notfallschild defekt oder verloren gegangen sein, dann wenden Sie sich bitte direkt an die Landesärztekammer.

Bitte beachten Sie:

Dieses Schild stellt keine Ausnahmegenehmigung dar, die von der Beachtung der Straßenverkehrsordnung entbindet. Es ist vielmehr ein Hinweis für kontrollierende Polizeibeamte, dass der Arzt sein Fahrzeug wegen eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 16 OWiG vorschriftswidrig geparkt hat. Bei einer missbräuchlichen Verwendung schützt das Schild dagegen nicht vor einem Bußgeldverfahren. Daher sollte jeder Arzt das Arzt-Notfall Schild mit Bedacht einsetzen.

Ein rechtfertigender Notstand ist dann anzunehmen, wenn akut eine Gefahr für das Leben oder für eine erhebliche weitere Gesundheitsverschlechterung bei dem Patienten, den der Arzt besucht, besteht.
Der Arzt muss abwägen, ob die Verletzung der Straßenverkehrsvorschriften tatsächlich aufgrund des ärztlichen Notfalleinsatzes gerechtfertigt wäre. Ein normaler Hausbesuch rechtfertigt daher ohne akute Gefährdung grundsätzlich nicht die Verwendung des Arzt-Notfall Schildes.

Parkerleichterung

Wenn Sie zusätzlich eine Parkerleichterung außerhalb der Notfalleinsätze brauchen, dann können Sie diese Ausnahmeregelung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.

Ihre Ansprechpartnerinnen

 

Tatjana Blees-Wallich

Heike Gerstner

Alexandra Kary

Fon 06131 28822-30
Mail beitrag(at)laek-rlp.de

Telefonische Erreichbarkeit
Mo. - Fr.: 8.00 bis 12.30 Uhr
Mo. u. Mi.: 14.00 bis 16.00 Uhr

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