Strahlenschutz

Fachkunden im Strahlenschutz

Fachkunden im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet der Röntgendiagnostik, für das Gebiet der Anwendung offener radioaktiver Stoffe am Menschen sowie für die Gebiete Teletherapie einschließlich Röntgentherapie und Brachytherapie sind nicht Bestandteil der medizinischen Ausbildung nach Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte im Rheinland-Pfalz.

Die Voraussetzungen zum Erwerb einer Fachkunde im Strahlenschutz sind in den gesetzlichen Grundlagen des Strahlenschutzgesetzes („Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung“ – StrlSchG -) und der Strahlenschutzverordnung („Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung“ – StrlSchV -) sowie in den jeweiligen Richtlinien - RL – „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ und „Strahlenschutz in der Medizin – Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)“ geregelt.

Weiterführende Informationen zur Fachkunde im Strahlenschutz erhalten Sie in den getrennten Bereichen „Röntgendiagnostik“ und „Nuklearmedizin/ Strahlen-/Röntgentherapie“ sowie unter „Ausschüsse & Kommissionen“ – Fachkundeausschuss innerhalb des Geltungsbereiches der Strahlenschutzverordnung –.

Ihre Ansprechpartnerin

Claudia Schapals
Fon 06131 28822-47
Fax 06131 28822-8647
Mail schapals(at)laek-rlp.de

Röntgendiagnostik

Kenntnisse

Kenntnisse

Ärzte, die nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, benötigen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes (dauerhaft) Röntgenstrahlung am Menschen anwenden.

Die Kenntnisse werden durch die Teilnahme an einem 8-stündigen Kenntniskurs (auch „Kurs zur Ein- oder Unterweisung in die Kenntnisse des Strahlenschutzes“, „Informationskurs“) erworben. Der Kenntniskurs gliedert sich in einen jeweils 4-stündigen praktischen und theoretischen Teil.

OP-Personal, Medizinische Fachangestellte, etc. haben spezielle Kurse (90-Stunden- bzw. 20-Stunden-Kurs) zu besuchen. Die Kenntnisbescheinigung wird bei der für den Ort ihrer Tätigkeit zuständigen Bezirksärztekammer beantragt.

Diese Personen dürfen im Rahmen einer Behandlung/Untersuchung am Menschen mit Röntgenstrahlung nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde tätig werden.

Teleradiologie

Teleradiologie

Die für die Durchführung der Teleradiologie geforderte Qualifikation des „Arztes vor Ort“ der Untersuchung kann auf unterschiedliche Weise nachgewiesen werden:

Teleradiologie nach §123 der neuen StrlSchV vom 31.12.2018
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Fachkunde

Fachkunde

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung (Theoretisches Wissen und praktische Erfahrung) und die erfolgreiche Teilnahme an Strahlenschutzkursen erworben.

Die Kurse im Strahlenschutz vermitteln

- Gesetzeswissen

- sonstiges theoretisches Wissen und

- praktische Übungen im Strahlenschutz auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet.

Nachfolgende Strahlenschutzkurse sind für den Erwerb einer Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend der Richtlinie mit Erfolg abzuschließen:

- Kenntniskurs (8 Unterrichtsstunden, gegliedert in Praxis und Theorie)

- Grundkurs im Strahlenschutz (24-Unterrichtsstunden)

- Spezialkurs im Strahlenschutz für Röntgendiagnostik (20 Unterrichtsstunden).


Je nach Anwendungsgenbiet können weitere Spezialkurse erforderlich werden:

- Spezialkurs Computertomographie (8 Unterrichtsstunden)

- Spezialkurs Interventionsradiologie (8 Unterrichtsstunden)

- Spezialkurs DVT (8 Unterrichtsstunden).

Voraussetzung für den Besuch der Spezialkurse ist die vorherige Teilnahme am Grundkurs.

Hier gilt zu beachten, dass bei Antragstellung die Kursteilnahme des Spezialkurses nicht länger als 5 Jahre zurückliegen darf. Anderenfalls ist dieser Kurs erneut zu besuchen.

Die Sachkunde umfasst theoretisches Wissen und praktische Erfahrung bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in dem jeweiligen Anwendungsgebiet.

Der Erwerb der Sachkunde erfolgt unter fachspezifischer Anweisung im Rahmen der in der Richtlinie geforderten Mindestzeit, ausgehend von einer Vollzeittätigkeit (40 Stunde /Woche), welche sich bei Teilzeittätigkeit entsprechend verlängert und wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt.

Die Sachkunde ist unter ständiger Aufsicht einer Person mit der erforderlichen Fachkunde an Institutionen (Klinikabteilung oder Praxis) innerhalb Deutschlands zu erwerben. Sie kann während der Weiterbildung in einem entsprechenden Gebiet oder Schwerpunkt erworben werden. Der Erwerb der Sachkunde ist durch ein oder mehrere Sachkundezeugnisse nachzuweisen.

Die zu dokumentierenden Untersuchungen müssen nicht zusammenhängend erbracht werden. Die Anwendungszahlen und Mindestzeiten sind in einem Tätigkeitsbericht aufzuzeichnen und von einem aufsichtsführenden, fachkundigen Arzt monatlich zu bestätigen (interne Aufzeichnungen des Assistenten).

Bei dem Nachweis der Sachkunde soll eine angemessene Gewichtung zugrunde gelegt werden. Das heißt, dass die „technische Durchführung“ in den einzelnen Anwendungsgebieten mindestens 10 Prozent der dokumentierten Untersuchungen betragen muss.

Bei dem Element „Befundung“ können bestehende Röntgenaufnahmen genutzt werden. Dies verhindert unnötige Röntgenuntersuchungen. Das Erlernen der „rechtfertigenden Indikation“ kann nur unter unmittelbarer Beaufsichtigung eines fachkundigen Arztes erfolgen. Dabei kann der fachkundige Arzt mehrere Ärzte im Sachkundeerwerb mitwirken lassen, wenn dies auch so dokumentiert wird.

Aktualisierung der Kenntnisse und der Fachkunde

Aktualisierung der Kenntnisse und der Fachkunde

Die erforderliche Fachkunde und/oder Kenntnisse im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs (8 Unterrichtsstunden) aktualisiert werden (§ 48 Abs. 1 StrlSchV). Der Nachweis der Aktualisierung ist der zuständigen Stelle nur auf Anforderung vorzulegen.

Um einen lückenlosen Nachweis gewähren zu können, sollten der Aktualisierungsnachweis zusammen mit der Fachkunde aufbewahrt werden.

Bei Versäumnis oder Verfristung der Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nehmen Sie bitte Kontakt mit der Landesärztekammer auf, um eine individuelle Lösung zu finden.

Es gilt zu beachten, dass aufgrund der Fristversäumnis die Fortgeltung der Fachkunde nicht mehr gegeben ist. Dem folgend ist die radiologische Tätigkeit rechtlich nicht mehr zulässig und darf nur unter Anleitung eines fachkundigen Arztes ausgeübt werden.

Auch wenn der Strahlenschutzverantwortliche bzw. der Strahlenschutzbeauftragte eine Mitwirkungspflicht bei der Einhaltung der Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung hat, liegt es in der Eigenverantwortung jedes fachkundigen Arztes, die Aktualisierungsfrist einzuhalten. Eine Aufforderung durch die zuständige Stelle (Landesärztekammer) oder der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsicht) erfolgt nicht.

Ersatzbescheinigung

Ersatzbescheinigung

Wenn Sie Ihre Original-Fachkundebescheinigung nicht mehr haben, so können Sie eine Ersatzbescheinigung beantragen.

Eignung zur Vermittlung der Sachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV

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Strahlen- / Röntgentherapie / Nuklearmedizin

Fachkunde

Fachkunde

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung durch erfolgreiche Teilnahme an Strahlenschutzkursen (Theoretisches Wissen) und praktische Erfahrung (Sachkunde) erworben. Die Sachkunde kann nur an anerkannten Ausbildungsstätten erworben werden.

Die Kurse im Strahlenschutz vermitteln

- Gesetzeswissen

- sonstiges theoretisches Wissen und

- praktische Übungen im Strahlenschutz auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet.

*Erforderliche Kurse gemäß Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“:

(Einzelheiten sind der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“, Abschnitte 3.1.1 ff., 3.2.1 ff. und den Anlagen A1 und A3 zu entnehmen).

Offene radioaktive Stoffe:

- Kenntniskurs (s. Vermerk unten)

- Grundkurs (gem. §§ 47 und 49 StrlSchV (neu))

- Spezialkurs im Strahlenschutz im Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin (entsprechend Anlage A 3 Nr. 1.2)

Strahlenbehandlung:

- Kenntniskurs (s. Vermerk unten)

- Grundkurs (gem. §§ 47 und 49 StrlSchV (neu))

- Spezialkurs im Strahlenschutz in der Teletherapie (entsprechend Anlage A 3 Nr. 1.3)

- Spezialkurs im Strahlenschutz in der Brachytherapie (entsprechend Anlage A 3 Nr. 1.4)

Röntgentherapie (Anwendungsbereich der Röntgendiagnostik):

Kenntnis-, Grund- und Spezialkurs (Röntgendiagnostik), Spezialkurs Computertomographie

Kenntniserwerb StrlSchV:

Erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs im Strahlenschutz nach Anlage A3 Nr. 1.1 und zusätzlichem Erwerb praktischer Kenntnisse (4 Stunden) auf speziellen Anwendungsgebieten. Diese Kenntnisse sollen unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Arbeitsbedingungen unter der technischen Geräteausstattung vermittelt werden.

Sie können mittels einer arbeitsplatzbezogenen Einweisung durch einen Strahlenschutzbeauftragten oder durch eine von dieser beauftragten geeigneten Person durchgeführt werden (s.a. RL-StrlSchV Anlage A3 4.1).

Voraussetzung für den Besuch der Spezialkurse ist die vorherige Teilnahme am Grundkurs. Hier gilt zu beachten, dass bei Antragstellung die Kursteilnahme des Spezialkurses nicht länger als 5 Jahre zurückliegen darf. Anderenfalls ist dieser Kurs erneut zu besuchen.

Der Erwerb der Sachkunde erfolgt unter fachspezifischer Anweisung im Rahmen der in der Richtlinie geforderten Mindestzeit, ausgehend von einer Vollzeittätigkeit (40 Stunde /Woche), welche sich bei Teilzeittätigkeit entsprechend verlängert und wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt.

Die Sachkunde ist unter ständiger Aufsicht einer Person mit der erforderlichen Fachkunde an Institutionen (Klinikabteilung oder Praxis) innerhalb Deutschlands zu erwerben. Sie kann während der Weiterbildung in einem entsprechenden Gebiet oder Schwerpunkt erworben werden. Der Erwerb der Sachkunde ist durch ein oder mehrere Sachkundezeugnisse nachzuweisen.

Die zu dokumentierenden Untersuchungen müssen nicht zusammenhängend erbracht werden. Die Anwendungszahlen und Mindestzeiten sind in einem Tätigkeitsbericht aufzuzeichnen und von einem aufsichtsführenden, fachkundigen Arzt monatlich zu bestätigen.

Aktualisierung der Kenntnisse und der Fachkunde

Aktualisierung der Kenntnisse und der Fachkunde

Die erforderliche Fachkunde und/oder Kenntnisse im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs (8 Unterrichtsstunden) aktualisiert werden (§ 48 Abs. 1 StrlSchV). Der Nachweis der Aktualisierung ist der zuständigen Stelle nur auf Anforderung vorzulegen.

Um einen lückenlosen Nachweis gewähren zu können, sollten der Aktualisierungsnachweis zusammen mit der Fachkunde aufbewahrt werden.

Bei Versäumnis oder Verfristung der Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nehmen Sie bitte Kontakt mit der Landesärztekammer auf, um eine individuelle Lösung zu finden.

Es gilt zu beachten, dass aufgrund der Fristversäumnis die Fortgeltung der Fachkunde nicht mehr gegeben ist. Dem folgend ist die radiologische Tätigkeit rechtlich nicht mehr zulässig und darf nur unter Anleitung eines fachkundigen Arztes ausgeübt werden.

Auch wenn der Strahlenschutzverantwortliche bzw. der Strahlenschutzbeauftragte eine Mitwirkungspflicht bei der Einhaltung der Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung hat, liegt es in der Eigenverantwortung jedes fachkundigen Arztes, die Aktualisierungsfrist einzuhalten. Eine Aufforderung durch die zuständige Stelle (Landesärztekammer) oder der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsicht) erfolgt nicht.

Ersatzbescheinigung

Ersatzbescheinigung

Bei Verlust der Original-Fachkundebescheinigung kann eine Ersatzbescheinigung beantragt werden.

Eignung zur Vermittlung der Sachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV

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Links und Downloads

Röntgendiagnostik
  • Anlage zum Sachkundezeugnis Röntgendiagnostik
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  • Antrag auf Ersatzbescheinigung für eine Fachkunde im Strahlenschutz
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  • Antrag auf Fachkunde Strahlenschutz Röntgendiagnostik
    PDF

  • Antrag auf Kenntnisbescheinigung Teleradiologie
    PDF

  • Muster - Praktische Einweisung in der Teleradiologie
    PDF

  • Muster - Bescheinigung Praktische Einweisung
    PDF

  • Vordruck für Sachkundezeugnis für Notfalldiagnostik
    PDF

  • Vordruck für Sachkundezeugnis für Röntgendiagnostik
    PDF

  • Erhebungsbogen Sachkundevermittlung Röntgendiagnostik
    PDF

Strahlentherapie- / Röntgentherapie / Nuklearmedizin
  • Antrag auf Fachkunde Strahlenschutz (StrlBehandlung und NUK)
    PDF

  • Erhebungsbogen Sachkundevermittlung NUK
    PDF

  • Erhebungsbogen Strahlenschutz Strahlenbehandlung
    PDF

  • Erklärung des Sachkundevermittlers
    PDF

  • Infoblatt zur Röntgentherapie
    PDF

  • Ärztliche Stellen nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

  • Strahlenschutzverordnung (Neu)
    in Kraft seit 31.12.2018
     PDF

  • RL Ärztliche Überwachung exponierter Personen - ermächtigte Ärzte
    PDF

  • Richtlinie zur Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin
    PDF

  • Auszug aus der Richtlinie Medizin zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
    PDF

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