Fachkunde Strahlenschutz gemäß RöV
Fachkundeerwerb im Strahlenschutz (Kurzfassung)
Erster Einblick in den Röntgenbetrieb |
parallel dazu: |
Kurs für erforderliche Kenntnisse |
Erwerb praktischer Erfahrung auf dem jeweiligen Rö-Gebiet unter ständiger Aufsicht und Verantwortung |
Antrag mit Ausbildungsnachweisen |
Wichtige Hinweise zum Fachkundeerwerb
Im folgenden finden Sie eine Übersicht über alle Schritte und Erfordernisse beim Fachkundenerwerb.
Im Laufe der Jahre haben sich die Bestimmungen über den Fachkundeerwerb verändert.
Als "fachkundig" gelten:
Ärzte, die bei Inkrafttreten der Röntgenverordnung vom 01.01.1988 einen Fachkundenachweis nach den Vorschriften der Röntgenverordnung vom 01.03.1973 erworben hatten
Ärzte, die unter die Regelung des § 45 der Röntgenverordnung vom 01.01.1988 fallen
"Fachkunde nach Übergangsregelung"Ärzte, die einen Fachkundenachweis der zuständigen Stelle nach Röntgenverordnung haben, ausgestellt seit dem 01.01.1988
(aktuell gültige Regelung)MTRAs erhalten mit dem Berufsabschluss die Fachkunde gemäß RöV (und gemäß StrlSchV) beschränkt auf die technische Durchführung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MTA-Gesetz)
Wer braucht die Fachkunde ?
Wer ist fachkundig ?
Nach der Röntgenverordnung ist zu unterscheiden zwischen Personen, die die "erforderlichen Kenntnisse" im Strahlenschutz besitzen müssen, und Personen, die die "erforderliche Fachkunde" im Strahlenschutz besitzen müssen.
Als "erforderliche" Fachkunde wird die für die jeweilige Röntgenanwendung benötigte Fachkunde bezeichnet - z.B. für den Orthopäden oder den Chirurgen beim Skelettröntgen die Fachkunde "Röntgendiagnostik des Skelettes" oder für jeden Arzt in der Notaufnahme bei der Erstversorgung die Fachkunde "Notfalldiagnostik" oder für den Radiologen die Fachkunde "Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik inkl. CT". Der Strahlenschutzbeauftragte muss für alle Anwendungen fachkundig sein, die an der unter seiner Aufsicht stehenden Röntgenanlage durchgeführt werden.
Die "Anwendung" von Röntgenstrahlen am Menschen wird nach § 2 Nr. 1 RöV definiert als die Kombination aus "technischer Durchführung und Befundung", nachdem ein fachkundiger Arzt die rechtfertigende Indikation gestellt hat.
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz (§ 18a RöV) müssen grundsätzlich alle Ärzte besitzen, die für die Röntgendiagnostik alleinverantwortlich sind. Völlig unabhängig von Ihrem dienstlichen oder medizinischen Status - also ob Assistenzarzt oder Chefarzt, Weiterbildungsassistent oder Facharzt - sind Sie immer dann verantwortlich und damit auch haftbar, wenn Sie selbst die Röntgenanwendung durchführen oder wenn Sie alleinverantwortlich die sog. rechtfertigende Indikation stellen.
Es ist zu beachten, dass nicht alle Fachkundegebiete frei kombinierbar sind, bzw. dass der Erwerb mancher Fachkunden andere voraussetzt.
Alle fachkundigen Personen unterliegen der Pflicht zur Aktualisierung. Dabei ist unerheblich, nach welcher Regelung die Fachkunde erworben wurde.
Was müssen Sie grundsätzlich nachweisen?
Der Erwerb der Fachkunde (und der erforderlichen Kenntnisse) erfolgt auf Basis der bundesweit gültigen "Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin".
Die nach dieser Richtlinie in einem Bundesland durch die zuständige Stelle ausgestellte Bescheinigung wird in allen Bundesländern anerkannt.
Welche der bisher drei unterschiedlichen Fassungen der Richtlinie zur Anwendung kommt, ist davon abhängig, wann Ihre Sachkundeausbildung begonnen hat, d.h. es wird die zu diesem Zeitpunkt geltende Richtlinie herangezogen. Die hauptsächlichen Unterschiede bestehen in Detailangaben zu den möglichen Anwendungsgebieten - auch hinsichtlich Mindestzeiten und Mindestfallzahlen.
Die Anwendungsgebiete gemäß Röntgenverordnung entsprechen nicht den Fachgebieten nach Weiterbildungsordnung. Die Fachkunde im Strahlenschutz ist nicht Bestandteil der medizinischen Ausbildung nach Weiterbildungsordnung und muss unabhängig davon erworben werden (auch durch Radiologen). Aber die ärztliche und die strahlenschutztechnische Ausbildung sind nicht zu trennen, so dass sich eine enge Verknüpfung zur jeweiligen Weiterbildung ergibt.
Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a RöV wird auf Antrag von der Landesärztekammer geprüft und mit einer Fachkundebescheinigung bestätigt. Dabei kann im Einzelfall als Teil der Prüfung ein Fachgespräch durchführt werden, das die Inhalte der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zum Gegenstand hat.
Als fachkundig gelten Sie ab dem auf der Bescheinigung angegebenen Ausstelldatum. Gemäß Richtlinie wird der Begriff "Arzt/Ärztin" definiert als "eine Person, die als Ärztin/Arzt ... approbiert ist oder der die vorübergehende Ausübung des ärztlichen ... Berufs erlaubt ist". Daraus folgt, dass die Fachkunde und alle dafür notwendigen Ausbildungsnachweise nur von Personen erworben werden kann, die als Arzt approbiert sind, bzw. eine Berufserlaubnis erhalten haben.
Die Ausbildung für den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz besteht untrennbar aus dem Erwerb von theoretischem Wissen (Kurse) und von praktischen Erfahrungen im Strahlenschutz (Sachkundeausbildung).
Die Lerninhalte und die Dauer der vorgeschriebenen Kurse im Strahlenschutz sind durch die Richtlinie definiert und bundesweit normiert.
Alle Kurse müssen durch die jeweils zuständige Behörde genehmigt sein. Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Kursen ist durch die Teilnahmebescheinigung nachzuweisen.
Information zu Terminen, Kosten und Anmeldung
Akademie für ärztliche Fortbildung
Fon 06131 28438-15
Ansprechpartnerin: Frau Kröhler
Die Kurse werden auch im Ärzteblatt Rheinland-Pfalz angekündigt.
Über den Veranstaltungskalender können Sie sich online anmelden.
Unabhängig davon, für welches radiologische Anwendungsgebiet eine Fachkunde beantragt wird, sind die folgenden 3 Kurse in der genannten Reihenfolge zu besuchen:
1.
"Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Ärzte"
(Kenntniskurs)
- geregelt nach Anlage 7.1 der Richtlinie -
Dauer: mindestens 8 Stunden
_4 Stunden Grundlagen der Theorie und
_4 Stunden Grundlagen der Praxis (unter einem fachkundigen Arzt).
Der Kenntniskurs muss von allen Ärzten besucht werden, bevor sie in der praktischen Ausbildung (Sachkunde) mit Röntgenstrahlen arbeiten dürfen (unter ständiger Aufsicht eines fachkundigen Arztes mit Zielsetzung der eigenen Erlangung der Fachkunde).
Die Kursbescheinigung ist bei Antragstellung zur Fachkunde vorzulegen, so dass der ordnungsgemäße Beginn der Sachkundevermittlung überprüft werden kann. Eine gesonderte Registrierung vor Aufnahme der Sachkundeausbildung ist nicht notwendig. Eine spezielle Kenntnisbescheinigung im Strahlenschutz wird für Ärzte nicht ausgestellt.
Bitte beachten Sie:
Der Kurs wird von manchen Kursanbietern auch bezeichnet als Informations-, Einführungs- oder Unterweisungskurs
(nicht zu verwechseln mit der Unterweisung nach § 36 RöV).
Von manchen Kursanbietern wird dieser Kurs in Kombination mit dem Grundkurs angeboten ("Grundkurs mit integrierter Unterweisung"). Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass von Ihnen die vollständigen Kenntnisse im Strahlenschutz (Theorie und Praxis) nachgewiesen werden müssen. Insbesondere bei den Kombinationskursen wird häufig nur der theoretische Teil unterrichtet.
Alle Abschnitte des Kenntniskurses müssen behördlich genehmigt sein. Die in manchen Bundesländern (z.B. Nordrhein-Westfalen, Hessen oder Bayern) praktizierte und behördlich genehmigte Aufteilung in Theorie bei einem Schulungsunternehmen und Praxis am eigenen Arbeitsplatz führt in Rheinland-Pfalz häufig dazu, dass nur der theoretische Teil der Kenntnisse durch das Kurszeugnis nachgewiesen werden kann und der praktische Teil der Ausbildung fehlt, da die Kliniken in Rheinland-Pfalz in der Regel nicht die erforderliche Ausbildungsgenehmigung haben.
Antragstellung zur Fachkunde:
Der Kenntniskurs kann nur dann anerkannt werden, wenn entweder eine Bescheinigung über den kompletten Kurs (8 Stunden - Theorie und Praxis) vorgelegt wird oder 2 Kursbescheinigungen aus dem gleichen Bundesland (z.B. NRW), in dem die Aufteilung gestattet ist (eine Bescheinigung über die Theorie und eine über die Praxis).
2.
Grundkurs im Strahlenschutz für Ärzte (und Medizinphysik-Experten)
- geregelt nach Anlage 1 der Richtlinie -
Dauer: 24 Stunden
(einschließlich praktischer Übungen und Prüfung)
Der Kursbesuch ist Voraussetzung für den Erwerb der Fachkunde. Im Gegensatz zum Kenntniskurs gibt es keine Vorschrift darüber, wann der Kurs zu besuchen ist, jedenfalls immer vor dem Spezialkurs.
3.
Spezialkurs im Strahlenschutz (für Ärzte) bei der Untersuchung mit Röntgenstrahlung (Diagnostik)
- geregelt nach Anlage 2.1 der Richtlinie -
Dauer: 20 Stunden
(einschließlich Übungen und Prüfung)
Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs.
Der Kursbesuch ist Voraussetzung für den Erwerb der Fachkunde. Es gibt keine Vorschrift darüber, wann der Kurs zu besuchen ist, jedenfalls immer nach dem Grundkurs und vor Antragstellung zur Fachkunde. In der Regel ist dies der letzte Strahlenschutzkurs vor der Antragstellung.
Bitte beachten Sie:
Gemäß § 18 a Abs. 1 RöV darf der letzte Kurs bei Antragstellung nicht älter als 5 Jahre sein - andernfalls muss er erneut besucht werden. Der Aktualisierungskurs (siehe unten) ist keine Alternative, da dieser inhaltlich auf bereits fachkundige Ärzte ausgerichtet ist.
Weitere Spezialkurse müssen nur nachgewiesen werden, wenn die entsprechende Fachkunde beantragt werden soll (siehe Tabelle auf dieser Seite). Details über die Kurse finden Sie in der Richtlinie (Anhang 2.2 bis 2.5).
Es sind dies:
_"Spezialkurs Computertomographie" (für Rö1, Rö5 und Rö8),
_"Spezialkurs Interventionsradiologie" (für Rö7),
_"Spezialkurs Digitale Volumentomographie" (für Rö9) und
_"Spezialkurs Knochendichtemessung" (für Rö10).
Für die Kurse CT, Interventionsradiologie und DVT gilt:
Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs in der Röntgendiagnostik (siehe Punkt 3), da die zu erwerbende Fachkunde auch nur auf eine jeweilige Basis-Fachkunde, wofür der Spezialkurs besucht werden musste, aufsetzen darf.
Die Sachkunde ist die eigentliche und individuelle Basis zur Beurteilung, ob eine Fachkunde erteilt werden kann oder nicht. Die Sachkunde umfasst theoretisches Wissen und praktische Erfahrung bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in dem jeweiligen Anwendungsgebiet.
Wichtiger Hinweis
Die Regelungen der aktuell gültigen Richtlinie sind ab dem 1. September 2012 anzuwenden. Wer bereits vor dem 01.09.2012 mit dem Erwerb der Sachkunde begonnen hat, kann diesen Erwerb nach den bis dahin geltenden Regelungen bis zum 31.08.2017 beenden. Dies gilt sowohl für die Richtlinienregelung von 2006 wie auch für die Regelung von 1990/1991. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie im Zweifel sind.
siehe auch: Ärzteblatt Rheinland-Pfalz Heft 10/2012
Wann wird die Sachkunde erworben?
Die Sachkunde wird im Rahmen der arbeitstäglich anfallenden Röntgenstrahlenanwendung in der Regel während der Weiterbildung erworben. Der Begriff "arbeitstäglich" umfasst den Zeitraum des Tages, in dem schwerpunktmäßig diese Untersuchungen oder Behandlungen durchgeführt werden.
Für jedes beantragte Fachkundegebiet müssen Mindestzeiten der Ausbildung erfüllt werden.
Die Sachkundevermittlung hat für die unterschiedlichen Diagnosegebiete (in der Regel) getrennt und nacheinander zu erfolgen. Beim Erwerb mehrerer Gebiete addiert sich also die Zeit des Sachkundeerwerbs - Ausnahmen: siehe Gebietstabellen auf dieser Seite.
Wo und durch wen erfolgt die Sachkundevermittlung?
Die Sachkunde ist in einer Einrichtung (z.B. Klinik, Arztpraxis) innerhalb Deutschlands zu erwerben. Die Einrichtung, an der die Sachkunde vermittelt wird, muss auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung für die geforderte Sachkundeausbildung geeignet sein.
Die Sachkundevermittlung erfolgt unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet fachkundig und dem ausgebildeten Arzt gegenüber weisungsbefugt ist. Unter "ständiger Aufsicht und Verantwortung" ist zu verstehen, dass der aufsichtsführende Arzt jederzeit erreichbar ist und sich räumlich in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, damit er die von der beaufsichtigten Person ausgeführte Tätigkeit laufend überwachen und korrigieren sowie die eventuell erforderlich werdenden Entscheidungen treffen kann. Der aufsichtsführende Arzt ist nach den Bestimmungen der RöV verantwortlich für die Röntgenaufnahme und muss demnach die Rechtfertigung der Indikation überprüfen und nötigenfalls Fragen der Patienten oder des medizinischen Hilfspersonals beantworten können. Ein Arzt im Bereitschaftsdienst (Rufbereitschaft) kann keine "ständige" Aufsicht führen.
Der Sachkundevermittler muss auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit und fachlichen Kompetenz in der Lage sein, die praktische Anwendung (= Durchführung und Befundung) von Röntgenstrahlung den Erfordernissen des Strahlenschutzes entsprechend zu vermitteln. Der Sachkundevermittler muss eigenverantwortlich auf die genutzte Röntgenanlage zugreifen dürfen. Er muss demnach nicht zwingend der Chef der Abteilung, der Weiterbilder, der Strahlenschutzbeauftragte oder gar ein Radiologe sein - dies ist aber je nach Organisation der Klinik häufig der Fall. Es können durchaus auch mehrere Sachkundevermittler die Ausbildung gemeinsam verantworten - Entsprechendes ist im Sachkundezeugnis nachzuweisen. Zur Weiterbildung befugte Ärzte sind nicht automatisch auch fachkundig im Strahlenschutz.
Ein Gespräch mit dem Strahlenschutzbeauftragten Ihrer Abteilung oder dem Chef der Radiologie vor Aufnahme der Sachkundeausbildung wird dringend empfohlen.
Welche Inhalte werden in der Sachkundeausbildung vermittelt?
Die Sachkundeausbildung ist abhängig von der angestrebten Fachkundebescheinigung und erfolgt auf Basis der anzuwendenden Tabelle der möglichen Diagnosegebiete.
Der Erwerb der Sachkunde für die Anwendung von Röntgenstrahlung in der Heilkunde beinhaltet insbesondere das Erlernen der sogenannten drei Elemente der Röntgendiagnostik: Dies sind die Besonderheiten der rechtfertigenden Indikation, der technischen Durchführung und der Befundung von Röntgenuntersuchungen unter Beachtung des Strahlenschutzes. Neben den Mindestzeiten der Ausbildung müssen Sie eine Mindestanzahl von (dokumentierten) Fällen bezogen auf das jeweilige radiologische Diagnosegebiet nachweisen.
Die Anwendungszahlen und Mindestzeiten sind während der Ausbildungszeit in einem "Tätigkeitsbericht" (Fallzahlentabelle) aufzuzeichnen und von dem Sachkundevermittler monatlich zu bestätigen. Der Tätigkeitsbericht selbst ist kein Bestandteil der Antragsunterlagen, kann aber im Zweifelsfall durch die Landesärztekammer von Ihnen angefordert werden. Zur Erreichung der in der Tabelle geforderten Anzahl sind die vorgenannten drei Elemente der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Untersuchung von Menschen in angemessener Gewichtung zu berücksichtigen. Die Sachkunde im Strahlenschutz, z.B. das Stellen des richtigen Befundes an Hand der Röntgenbilder, darf erforderlichenfalls zum Teil auf der Grundlage einer bestehenden Fallsammlung erworben werden. Nicht erforderlich ist, dass der ausgebildete Arzt eine Mindestzahl von Untersuchungen auch selbst in vollem Umfang technisch durchführt; insbesondere dürfen keine ungerechtfertigten Röntgenuntersuchungen technisch durchgeführt werden, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass die technische Durchführung in angemessenem Umfang praktisch erlernt wird.
Speziell für das Diagnosegebiet Notfalldiagnostik sind die Fallzahlen zusätzlich nach den Teilgebieten (Skelett, Thorax und Abdomen) angemessen zu gewichten. Dies entspricht ungefähr einem Verhältnis der Fallzahlen von 5:5:1 - exakte Zahlen sind nicht vorgeschrieben.
In welcher Form muss die Sachkundeausbildung nachgewiesen werden?
Es empfiehlt sich, einen lückenlosen Nachweis über anzuerkennende Sachkundezeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet zu führen, insbesondere dann, wenn die Sachkunde an verschiedenen Institutionen erworben wurde.
Der Erwerb der Sachkunde ist durch ein Zeugnis des Sachkundevermittlers nachzuweisen. Sachkundezeugnisse sind in ihren Komponenten formell nach Anlage 13 der Richtlinie vorgeschrieben und sind dementsprechend nicht nur inhaltlich sondern auch formell durch die Landesärztekammer zu prüfen. Die Abfassung des Zeugnisses kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den in der Richtlinie niedergelegten Gesichtspunkten richten.
Insbesondere sind neben den allgemeinen Angaben über die Person des ausgebildeten Arztes und über die Klinik/Abteilung die nachfolgenden fünf Punkte unerlässlich und durch den Sachkundevermittler in seinem Zeugnis für jedes beantragte Fachkundegebiet anzugeben:
1. die Beschäftigungszeiten
D.h. die exakten Zeiten, in der die Sachkunde des jeweiligen radiologischen Anwendungsgebiets vermittelt wurde (von Tagesdatum/bis Tagesdatum) und Angaben darüber, ob der Arzt in einem Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungsverhältnis in dieser Zeit stand.
2. der Inhalt der Ausbildung
Angaben darüber, welches radiologische Anwendungsgebiet bzw. Teilgebiet ausgebildet wurde. Je nach Anwendungsgebiet sind diese Angaben mehr oder weniger detailliert auszuführen. Insbesondere für das Gesamtgebiet, für die Interventionen und die Diagnostik in einem "sonstigen begrenzten Gebiet" sind detaillierte Angaben über die Teilgebiete bzw. die erbrachten Leistungen notwendig.
3. alle Elemente der Ausbildung
Angaben darüber, dass alle Elemente der Röntgendiagnostik in angemessener Gewichtung vermittelt wurden = Indikation, technische Durchführung und Befundung.
4. die Häufigkeit durchgeführter Untersuchungen
Angaben über die Anzahl der (dokumentierten) Fälle, die durch den ausgebildeten Arzt erbracht wurden.
5. den Sachkundevermittler
Angaben (mit namentlicher Nennung) über die Person bzw. die Personen, die die Sachkunde vermittelt haben und über deren Qualifikation.
Bei Fehlen einer dieser Angaben, bzw. bei nicht ausreichenden Angaben, kann das Sachkundezeugnis nicht anerkannt werden.
Nach Zustimmung der zuständigen Landesbehörde bietet die Landesärztekammer ein Zeugnismuster an. Nähere Angaben dazu unter Links und Downloads auf dieser Seite.
Was muss ich beim Antrag beachten?
Bei der Antragstellung zur Fachkundebescheinigung müssen alle Nachweise über die geforderte theoretische und praktische Ausbildung im Strahlenschutz vorgelegt werden. Beachten Sie die Hinweise in den Rubriken Kurse und Sachkunde. Ein Antrag ohne ausreichende Sachkundenachweise für alle beantragten Fachkundegebiete kann nicht bearbeitet werden.
Wenn bereits eine Fachkunde erworben wurde, entfällt der Nachweis über die theoretische Ausbildung. Stattdessen ist dann bei der Antragstellung die bereits erworbene Fachkundebescheinigung (evtl. auch mehrere) und ggf. die Kursbescheinigung über die Aktualisierung vorzulegen.
Der Antrag zur Fachkundebescheinigung kann mittels unseres vorbereiteten Formblattes aber auch formlos unter Angabe der entsprechenden Inhaltspunkte an die Landesärztekammer gestellt werden.
Antragsformular Fachkundebescheinigung
PDF
Der Antrag ist zu schicken an:
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Postfach 29 26
55019 Mainz
Dem Antrag sind beizufügen:
(in einfacher Fotokopie)
die Zeugnisse über den vollständigen Besuch der drei Strahlenschutzkurse (Kenntnis-, Grund- und Spezialkurs)
stattdessen (wenn vorhanden) ein bereits erteilter Fachkundenachweis (oder mehrere) und ggf. Zeugnis des letzten Aktualisierungskurses
ggf. das Zeugnis über den CT- und/oder Interventionskurs (oder andere Spezialkurse)
die Bescheinigung über den Sachkundeerwerb für jedes beantragte Diagnosegebiet
Gemäß der gültigen Gebührensatzung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz wird für die Antragsbearbeitung eine Verwaltungsgebühr von 50,00 EUR erhoben.
Ein im Bedarfsfall durchgeführtes individuelles Fachgespräch wird gesondert berechnet. Bitte leisten Sie keine Vorabzahlungen - eine Rechnung wird Ihnen zugeschickt.
Nach formeller Vorprüfung durch die Landesärztekammer und Zahlung der Verwaltungsgebühr werden alle eingereichten Unterlagen einem Fachgutachter vorgelegt, der die letztendliche Entscheidung über die Ausstellung des Fachkundenachweises trifft.
Der maßgebliche Termin für die Begutachtung der Unterlagen wird nach Bedarf vereinbart. Wir gehen bei der Antragstellung zur Fachkundebescheinigung von einer Regelbearbeitungszeit von 6-8 Wochen aus. Die Bescheinigung wird nach Abschluss ohne Aufforderung zugeschickt.
Was muss ich beachten, wenn ich fachkundig bin?
Seit Inkrafttreten der Röntgenverordnung vom 01.07.2002 wird die Fachkundebescheinigung mit der Auflage erteilt, dass die Fachkunde in einem Zeitraum von maximal 5 Jahren durch den Besuch eines Kurses nach Anlage 6 der Richtlinie zu aktualisieren ist. Aber auch vor diesem Zeitpunkt fachkundige Personen unterliegen der Aktualisierungspflicht gemäß 18a Abs. 2 Satz 1 RöV. Für die vor 07/2012 fachkundigen Personen war die erste Aktualisierungsfrist gesetzlich vorgegeben.
Nach Vorgabe der aufsichtführenden Behörde gilt für die Durchführung der Aktualisierung Folgendes:
1.
Als Bezugstermin für die Aktualisierungsfrist ist das Ausstelldatum der (ersten) Fachkundebescheinigung zugrunde zu legen. Für die zweite und weitere Aktualisierung ist der letzte Kursbesuch maßgeblich.
2.
Weitere Fachkunden, die aufgrund des Absolvierens weiterer Sachkundezeiten ohne Besuch eines Spezialkurses erworben bzw. bescheinigt werden, sind für den Bezugstermin der Aktualisierung nicht zu berücksichtigen.
3.
Sofern nach dem letzten Fachkundeerwerb oder nach der letzten Aktualisierung ein weiterer Spezialkurs (Mindestumfang 8 Unterrichtseinheiten) besucht und erfolgreich abgeschlossen wird, ist das Datum der Kursbescheinigung (Kurstag) als neuer Bezugstermin für die Aktualisierungsfrist zugrunde zu legen. Mit diesem Kurs gilt die Aktualisierung i.S.d. § 18a Abs. 2 Satz 2 RöV als "auf andere geeignete Weise" bewirkt.
Die Maximalfrist von 5 Jahren ist tagesgenau zu beachten. So muss z.B. bei Ausstellung der Fachkundebescheinigung am 22.05.2015 vor dem 22.05.2020 aktualisiert worden sein. Auch ein Tag der Fristversäumnis führt dazu, dass die Maximalfrist überschritten ist und damit die Fortführung der bisherigen radiologischen Tätigkeit hinaus rechtlich nicht mehr zulässig ist. Bei einem Fristversäumnis kann die Landesärztekammer die Fortgeltung der Fachkunde mit Auflagen versehen. Welche Auflagen dies sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Wir empfehlen die persönliche Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Die Aktualisierungspflicht wird in der Regel durch den Nachweis der Kursbescheinigung des Aktualisierungskurses erfüllt. Dieser Nachweis ist der Landesärztekammer nur nach Anforderung vorzulegen. Ein zentrales Register der Aktualisierungen wird durch die Landesärztekammer nicht geführt. Eine zusätzliche Bescheinigung, bzw. eine "Neufassung" der Fachkundebescheinigung, wird durch die Landesärztekammer nicht ausgestellt.
Auch wenn der Strahlenschutzverantwortliche bzw. der Strahlenschutzbeauftragte eine Mitwirkungspflicht bei der Einhaltung der Bestimmungen der Röntgenverordnung hat, so hat sich jeder Betroffene selbst um die Aktualisierung kümmern; eine Aufforderung durch die zuständige Stelle (Landesärztekammer) oder zuständige Behörde (oder die Gewerbeaufsicht) erfolgt nicht.
Der Aktualisierungskurs ist ein 8-Stunden-Kurs und schließt mit einer Prüfung ab.
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Akademie für ärztliche Fortbildung
Fon 06131 28438-15
Ansprechpartnerin: Frau Kröhler
Besonderheit der Fachkunde vor 1988
Ein Arzt/eine Ärztin gilt gemäß § 45 Abs. 2 der Röntgenverordnung vom 01.01.1988 dann als fachkundig, wenn er/sie vor diesem Datum Röntgenstrahlen angewendet hat und die erforderliche Fachkunde besaß. Nur bei Vorliegen (und Nachweis) dieser beiden Voraussetzungen, darf eine radiologische Tätigkeit ohne eine Bescheinigung der zuständigen Stelle fortgesetzt werden, d.h. ein Fachkundenachweis nach aktuellem Recht ist nicht erforderlich. Die Fachkundigkeit und die Anwendung der Röntgenstrahlen sind bei Bedarf (z.B. bei Prüfung durch die Behörde) durch entsprechende persönliche Einzelzeugnisse nachzuweisen.
Außer einem Radiologen ist ein Arzt, der nach Übergangsregelung fachkundig ist, in der Regel nicht fachkundig im Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik, es sei denn er könne dies nachweisen. Die seit 1988 eingeführte Aufteilung in verschiedene Fachkundegebiete ist hier nur analog anzuwenden. Demnach gilt der Arzt als fachkundig in den Gebieten, deren Anwendung in entsprechenden Zeugnissen bestätigt ist - man mache sich dabei klar, was "Anwendung" in der Definition der RöV bedeutet.
Im Laufe der Jahre und weiteren Tätigkeit des Arztes wird die Fachkundigkeit nach Übergangsregelung so interpretiert, dass der Arzt fachkundig für alle die fachgebundenen radiologischen Anwendungsgebiete ist, die er im Rahmen des Facharztgebietes bearbeitet, das er zum damaligen Zeitpunkt erworben hat und heute noch ausübt. Nach genauer Definition ist der Arzt nicht fachkundig für das Röntgen Skelett, Thorax, Abdomen etc., sondern gilt als fachkundig für diese Anwendungsgebiete (incl. Notfalldiagnostik) im Rahmen der Fachkunde nach Übergangsregelung.
Eine Sonderstellung hat in allen Fällen die Computertomographie. Vor 1988 hatten in der Regel ausschließlich Radiologen Zugriff zu einem CT, so dass (in der Regel) alle anderen Fachärzte nicht nach Übergang fachkundig im CT sein können. Zeugnisse, die Abweichendes bestätigen sind natürlich anzuerkennen.
Auch fachkundige Ärzte nach Übergangsregelung sind aktualisierungspflichtig.
siehe auch: Auszug aus der Röntgenverordnung 1988
PDF
Ihr Fachkundeantrag
Ihr Fachkundeantrag wird auf Basis der bundesweit gültigen "Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin" beurteilt. Welche der drei Fassungen der Richtlinie zur Anwendung kommt, ist davon abhängig, wann Ihre Sachkundeausbildung begonnen hat.
Die Aufstellungen in den Gebietstabellen sind der jeweils gültigen Richtlinien zum Fachkundeerwerb entnommen und umfassen die vorgesehenen möglichen "Standard"-Diagnosegebiete und -teilgebiete und die für den Erwerb der jeweiligen Sachkunde erforderlichen Mindestzeiten und Anwendungszahlen. Beachten Sie auch die in den Fußnoten angegebenen Verkürzungsmöglichkeiten und Sonderregelungen.
Wenn Sie im Zweifel über die zu erwerbende Fachkunde sind oder Fragen zu den möglichen Fachkundegebieten haben, empfehlen wir Ihnen die Rücksprache - möglichst bevor Sie mit der Sachkundeausbildung beginnen.
Wenn Sie das Original Ihrer Fachkundebescheinigung verloren haben, können wir Ihnen gegen Berechnung einer geringfügigen Gebühr eine Ersatzbescheinigung ausstellen.
Links und Downloads
Richtlinie
Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin
PDFFachkundeerwerb gemäß RöV
(Merkblatt)
PDFFachkundebescheinigung
(Antragsformular)
PDFErsatzbescheinigung Fachkunde
(Antragsformular)
PDFAnsprechpartner im Strahlenschutz
(Ärztekammern/Ministerium/Gewerbeaufsicht/Ärztliche Stellen)
PDFGenehmigte Kurse im Strahlenschutz im Bundesgebiet
- gemäß Richtlinie RöV - (NICHT Rheinland-Pfalz) / Zusammenstellung des BfS
PDFVeranstaltungskalender der Kurse in Rheinland-Pfalz / Akademie für Ärztliche Fortbildung
Sachkundezeugnis
Für den Fall, dass ein frei formuliertes Sachkundezeugnis nicht erstellt werden kann, bieten wir die nachfolgenden Zeugnismuster an.
Zeugnismuster
WORD-Format
PDFZeugnismuster für die Notfalldiagnostik
WORD-Format
PDF
Es wird empfohlen die einzelnen Textabschnitte aus dem Musterzeugnis auf dem Briefkopfbogen der Klinik/Praxis mit entsprechender Unterschrift umzusetzen. Dafür haben wir das Muster im WORD-Format vorbereitet. Dieses Format ist auch besonders geeignet, wenn von dem Muster abgewichen werden muss und individuelle Ergänzungen und Änderungen notwendig sind. Wenn kein Briefbogen verwendet wird, ist der abschließende Arzt-/Klinikstempel unerlässlich. Dafür haben wir das Muster im PDF-Format vorbereitet.
Erläuterungen zu den Zeugnismustern
Das Zeugnismuster ist neutral gehalten und grundsätzlich für jede Sachkundevermittlung geeignet. Je nach Anwendungsgebiet sind die Angaben in dem Sachkundezeugnis mehr oder weniger detailliert auszuführen.
Für die Notfalldiagnostik steht eine separates Zeugnismuster zur Verfügung.
Insbesondere für das Gesamtgebiet, für die Interventionen und die Diagnostik in einem "sonstigen begrenzten Gebiet" sind detaillierte Angaben über die Teilgebiete bzw. über die erbrachten Leistungen oder spezielle Zeitangaben erforderlich.
Wenn Sie eines der Zeugnismuster verwenden, wird es durch die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz ausschließlich anerkannt, wenn alle Punkte (außer Abschnitt B) sorgfältig und leserlich ausgefüllt werden, bzw. durch Ankreuzen oder Streichungen individuell angepasst werden.
Häufig gestellte Fragen FAQ
Brauche ich denn überhaupt die Fachkunde?
Jein - Es kommt darauf an, ob Sie Röntgen in eigener Verantwortung anordnen oder nicht.
Jede Röntgenaufnahme darf nur dann durchgeführt werden, wenn vorher eine rechtfertigende Indikation gestellt wurde. Bei der rechtfertigenden Indikation sind der diagnostische Nutzen und der unmittelbare gesundheitliche Nutzen für den Patienten gegenüber der möglicherweise verursachten Schädigung der einzelnen Person abzuwägen.
Der Arzt, der die rechtfertigende Indikation zu verantworten hat, muss fachkundig sein. Wenn Sie selbst diese Abwägung, also die Indikation, alleine zu verantworten haben, müssen Sie fachkundig sein. Wenn vor der Durchführung der Röntgenaufnahme der Patient in den Verantwortungsbereich eines anderen Arztes (der fachkundig ist) überstellt wird, der möglicherweise die Indikation widerrufen kann, müssen Sie nicht fachkundig sein.
Die Bescheinigungen wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgestellt. Wann muss ich aktualisieren?
Grundsätzlich ist der Aktualisierungskurs nach RöV keinem bestimmten radiologischen Anwendungsgebiet zugeordnet, d.h. er ist von allen Fachkundigen zu besuchen, unabhängig von den unterschiedlichen zugeteilten Fachkundebescheinigungen.
Wird die Aktualisierung nicht oder nicht pünktlich absolviert, muss die bisherige Fachkunde unter Umständen nach den geltenden Vorschriften in vollem Umfange erneut erworben werden. Eine Fortführung der bisherigen Tätigkeit ist rechtlich damit nicht mehr zulässig.
Dies bedeutet, dass Sie sich in jedem Fall an der ältesten bestehenden Fachkunde orientieren müssen und den dafür vorgesehenen Maximaltermin einhalten müssen. Später zugeteilte Fachkunden sind dann im weiteren Ablauf durch den bereits durchgeführten Kurs mit "eingefangen", denn Sie dürfen keinesfalls zu spät, aber durchaus zu früh aktualisieren. Für die weitere Aktualisierung ist nun nur noch zu beachten, dass der 5-Jahres-Rhythmus von dem jeweilig zuletzt besuchten Kurstermin abhängig ist.
Beispiel: Die erste Bescheinigung wurde am 15.07.2002 ausgestellt (Aktualisierung bis maximal zum 15.07.2007). Sie besuchen also einen Kurs z.B. am 10.06.2007. Die zweite Bescheinigung wurde am 20.08.2005 ausgestellt (Aktualisierung bis maximal zum 20.08.2010). Dadurch, dass Sie bereits am 10.06.2007 aktualisiert haben, haben Sie zwar hinsichtlich der zweiten Bescheinigung zu früh aktualisiert, aber Sie haben aktualisiert. Die nächste Aktualisierung (und zwar für beide Fachkunden) muss dann bis maximal 10.06.2012 durchgeführt werden.
Brauche ich zusätzlich die Fachkunde?
Ja
Im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung bestehen in verschiedenen Facharztgebieten detaillierte Verpflichtungen zum Erwerb spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten im Röntgen.
Die Auflagen der Röntgenverordnung sind damit allerdings nicht unmittelbar erfüllt. Mit der Weiterbildung und der Facharztanerkennung erhalten Sie vordergründig eine medizinische Ausbildung. Auch wenn der Radiologie im Rahmen seiner medizinischen Tätigkeit sicherlich mehr über den Strahlenschutz erlernt als jeder andere Facharzt, muss er die Fachkunde gesondert und zusätzlich zu seiner ärztlichen Weiterbildung erwerben.
Der Erwerb der Fachkunde ist kein Bestandteil der Weiterbildungsordnung - ist also keine Voraussetzung zur Facharztanerkennung -, sie ist aber auch nicht automatisch mit der Facharztanerkennung erworben.
Hinsichtlich der zugrunde gelegten rechtlichen Bestimmungen ist die Fachkunde gesondert bei der Landesärztekammer zu beantragen. Darüber hinaus sind auch die besonderen Anforderung an das Sachkundezeugnis zu beachten.
Wieso soll ich beim Sachkundeerwerb die technische Durchführung von Röntgen erlernen?
Abgesehen von den typischen Anwendungsgebieten, bei denen der Arzt die Röntgendiagnostik typischerweise selbst durchführt - also die Durchleuchtung, Interventionen u.a. - wird die Aufnahme üblicherweise durch entsprechend ausgebildete nichtärztliche Personen durchgeführt.
Trotzdem ist nach Richtlinie zur RöV für den Sachkundeerwerb das Erlernen der Anordnung, der Beurteilung und der technischen Durchführung von Röntgen vorgeschrieben. Es ist nicht erforderlich, dass der die Sachkunde Erwerbende eine Mindestzahl von Untersuchungen auch selbst in vollem Umfang technisch durchführt; insbesondere dürfen keine ungerechtfertigten Röntgenuntersuchungen technisch durchgeführt werden, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Allerdings muss sichergestellt sein, dass die technische Durchführung in einem begrenzten Zeitraum in angemessenem Umfang praktisch erlernt wird. Ziel dieser Ausbildung ist letzten Endes die Fachkundebescheinigung in einem bestimmten Diagnosegebiet und damit die rechtliche Befähigung die komplette Verantwortung für die entsprechenden Röntgenaufnahmen zu tragen. Dazu gehört auch, dass im Notfall auch die Röntgenuntersuchung möglicherweise zu Ende geführt wird.
Bin ich damit in allen Diagnosegebieten fachkundig?
Nein
Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 RöV 1988 regelt, dass ein nach dieser Regelung fachkundiger Arzt die radiologische Tätigkeit fortsetzen darf, die er mit einem Zeugnis für die Zeit vor 1988 belegen kann.
Mit der Einführung der Fachkundebescheinigung wird seit 1988 ein Arzt nicht pauschal als fachkundig bezeichnet, sondern immer nur für die Diagnosegebiete, deren spezielle Ausbildung er nachweisen konnte.
In der Interpretation durch die zuständige Behörde wird die Fachkunde nach Übergangsregelung nicht mit der Aufteilung/Zuordnung der "modernen" Fachkunde gleichgesetzt, sondern der in dem erlernten Facharztgebiet üblicherweise angewandten Röntgengebieten. Es wird hier immer der Einzelfall betrachtet werden müssen, aber üblicherweise gilt z.B. der Orthopäde als fachkundig im Skelett, der Internist im Thorax und Abdomen und je nach ausgeübter Tätigkeit alle in der Notfalldiagnostik.
Eine deutliche Ausnahme bildet die Computertomographie, da diese Technik in der Zeit vor 1988 wenn überhaupt, dann meist nur von Radiologen angewandt worden war, so dass also in der Regel auch nur Radiologen nach Übergangsregelung im CT fachkundig sein können.
Oder übernimmt die Klinik diese Kosten?
Nein
Die Röntgenverordnung ist ein personenbezogenes Gesetz, d.h. Sie selbst haben die daraus entstehenden Verpflichtungen hinsichtlich Ihrer Berufsausübung zu erfüllen.
Die Fachkundebescheinigung ist Ihre persönliche Qualifikation, die Sie - zwar mit der Auflage der regelmäßigen Aktualisierung - auf Lebenszeit erwerben. Aber es sicherlich richtig, dass der Krankenhausträger als Strahlenschutzverantwortlicher Vorteile aus Ihrer persönlichen Qualifikation zieht.
Viele Krankenhäuser übernehmen die vollen Kosten der Kursbesuche, allerdings auch häufig in Abhängigkeit der Dauer der weiteren Beschäftigung in entsprechender Position. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten besteht nicht.
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Ich habe die Sachkunde schon 2000 erworben! Kann ich noch die Fachkunde beantragen?
Nach Röntgenverordnung ist der Besuch des 8-stündigen Kenntniskurses vor Beginn des Sachkundeerwerbs vorgeschrieben, dessen Vorliegen durch den aufsichtführenden Arzt zu prüfen ist.
Dies bedeutet: Je älter der Kenntniskurs, um so günstiger für die Anerkennung der Sachkundezeit. Wann Sie den Spezialkurs besucht haben ist unerheblich, es sei denn er ist älter als 5 Jahre, dann müssen Sie ihn erneut besuchen.
Nach neuer Richtlinienregelung müssen zum Sachkundeerwerb Mindestfallzahlen nachgewiesen werden.
Wie muss dieser Nachweis geführt werden? Reicht es aus, wenn ich Ihnen meinen Tätigkeitsbericht (= Fallsammlung) schicke?
Nein, das reicht nicht aus.
Nach Vorgabe der Richtlinie zur Fachkunde ist "der Erwerb der Sachkunde durch ein Zeugnis nach den in Anlage 13 [der Richtlinie] niedergelegten Gesichtspunkten nachzuweisen." Nach dieser Anlage 13 soll das Sachkundezeugnis u.a. enthalten:
"Angabe der Zeitdauer und der Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat und Darstellung der Anzahl der Anwendungen von Röntgenstrahlung."
Es ist richtig, dass - sozusagen als Nebenpflicht zum Sachkundeerwerb - "die Anwendungszahlen und Mindestzeiten in einem Tätigkeitsberichtaufzuzeichnen und von einem aufsichtsführenden fachkundigen Arzt monatlich zu bestätigen" sind.
Dieser Tätigkeitsbericht kann zwar im Ausnahmefall von der Landesärztekammer angefordert werden, ist aber in der Regel nicht Bestandteil der Antragsunterlagen zur Fachkunde.
Die Fallzahlen selbst müssen aber durch den Sachkundevermittler im Sachkundezeugnis nachgewiesen werden.
Wann muss ich aktualisieren? Irgendwann im Jahr 2010?
Nein.
Gemäß § 18 a Abs. 2 der Röntgenverordnung muss die Fachkunde "mindestens alle fünf Jahre" aktualisiert werden. Maßgeblich für die Aktualisierung ist der Zeitpunkt des Erwerbs der Fachkunde. Die Fachkunde wird mit Ausstellung der Fachkundebescheinigung erworben. Es ist also für die Aktualisierung das
Ausstelldatum der Bescheinigung zu beachten. Die Aktualisierung muss tagesgenau erfolgen.
Ist die Bescheinigung z.B. am 11.03.2005 ausgestellt worden, so hat die Aktualisierung bis zum 11.03.2010 (also vor dem 11.03.2010) zu erfolgen.
Schon ein Tag Verzug würde bedeuten, dass Ihre Fachkunde die Fortgeltung verliert, Sie also nicht mehr selbst röntgen dürfen, bzw. nicht mehr eigenverantwortlich Röntgen indizieren dürfen. Dies könnte letztendlich auch dazu führen, dass Ihnen die Fachkunde endgültig entzogen werden könnte.
Da von den entsprechenden Schulungsunternehmen nicht ständig Kurse angeboten werden, empfehlen wir Ihnen sich ca. 6 Monate vor Ablauf um einen "Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde gemäß RöV" zu bemühen.
Hinweis: Auf den Fachkundebescheinigungen, die die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz ausstellt, ist in der Regel das Datum angegeben bis zu dem Sie maximal aktualisieren müssen. Vorsicht: Das Datum bezieht sich ausschließlich auf diese Bescheinigung und berücksichtigt nicht, ob Sie möglicherweise schon in einem anderen Diagnosegebieten fachkundig sind (siehe auch Frage 2).