An- und Abmeldung

An- und Abmeldung bei der Ärztekammer

Wenn Sie als Ärztin oder Arzt in Rheinland-Pfalz arbeiten, müssen Sie sich auch bei der Ärztekammer anmelden. Dies gilt auch für eine gelegentliche ärztliche Tätigkeit. Ihre Anmeldung nimmt Ihre zuständige Bezirksärztekammer entgegen, Sie werden dabei sowohl Mitglied in der zuständigen Bezirksärztekammer und in der Landesärztekammer, da in Rheinland-Pfalz beide eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Für die Zugehörigkeit zur Bezirksärztekammer ist der Ort Ihres Arbeitsplatzes und nicht Ihr Wohnort entscheidend. Wenn Sie Ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben oder im Ausland arbeiten, können Sie freiwilliges Mitglied werden.

Berechnung des Kammerbeitrages

Der Beitrag für die Landesärztekammer ist ein Jahresbeitrag. Der Beitrag wird einkommensbezogen erhoben.

Jedes Kammermitglied hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Einkommensnachweis vorzulegen, auf dessen Basis die Beitragsveranlagung erfolgt. Als Nachweis geeignet ist ein entsprechender Auszug des Einkommensteuerbescheides (der hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben anonymisiert werden kann) bzw. eine von einem Steuerberater ausgestellte schriftliche Bestätigung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung.

Links und Downloads

128. Deutscher Ärztetag in Mainz

Events im Eltzer Hof

Die Kammer als Stifter

Termine

16.04.2024: Fachkongress „Prävention - gesundes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen fördern, Familie stärken“

im ZDF in Mainz

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03.05.2024: Workshop für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Praxisstart

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